Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es Gastronomiebetrieben, bestimmte Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen und Bestimmungen:
Geltungsbereich und Voraussetzungen
Gewerbeberechtigung
Um die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betrieb eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung besitzen. Diese Berechtigung muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen.
Keine Buchführungspflicht
Für die Anwendung der Pauschalierung darf keine Buchführungspflicht bestehen, und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen.
Umsatzgrenze
Die Umsätze des Betriebs dürfen 400.000 Euro nicht übersteigen. In der Regel wird hierbei auf die Umsätze des Vorjahres abgestellt. Ausnahmen gelten bei Betriebseröffnungen. Durchlaufende Posten und ähnliche Abgaben bleiben bei der Umsatzermittlung außer Ansatz.
Kein Anrecht bei Vermögensverwaltung
Die Gastgewerbepauschalierung kann nicht bei reiner Vermögensverwaltung, wie beispielsweise Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, in Anspruch genommen werden.
Weitere Anforderungen
Anzeige in der Steuererklärung
Die Entscheidung, die Pauschalierung zu nutzen, muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Zusätzliche Zahlung
Die Pauschalierung betrifft ausschließlich zusätzliche Zahlungen, die bisher nicht gewährt wurden. Eine Umwandlung von Gehalt oder bestehenden Prämien ist nicht zulässig.
Dreijahresfrist
Sollte von der Pauschalierung zur Vollbilanzierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) gewechselt werden, darf eine neuerliche Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Jahren erfolgen.
Hinweis und Unterstützung
Es wird empfohlen, den Kollektivvertrag zu prüfen und die konkrete Formulierung der prämienbezogenen Vereinbarungen zu beachten. Unterstützung kann in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte korrekt eingehalten werden.