Im ersten Quartal 2025 stehen zahlreiche wichtige Steuertermine an, die sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen betreffen. Eine genaue Beachtung dieser Fristen ist entscheidend, um steuerliche Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen und mögliche Strafen zu vermeiden.
Januar 2025
Zum Jahresbeginn ist bereits am Donnerstag, den 02.01.2025, die Zusammenfassende Meldung für November fällig. Ebenso muss die Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (IOSS) für denselben Monat erfolgen.
Am Mittwoch, den 15.01.2025, steht die Umsatzsteuer für November zur Begleichung an, zusammen mit der Werbeabgabe und den Lohnabgaben für Dezember sowie der Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 4. Quartal.
Am Donnerstag, den 16.01.2025, erfolgt die Intrastatmeldung für den Monat Dezember. Der Monat schließt am Freitag, den 31.01.2025, mit einer Reihe von wichtigen Abgaben und Meldungen, darunter die Umsatzsteuer für EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 4. Quartal. Für Kleinunternehmer besteht dann die Möglichkeit, den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Ablauf einer 5-Jahres-Bindung zurückzunehmen. Zudem sind Meldungen gemäß § 109a und § 109b EStG für 2024 sowie gemäß dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz gefordert.
Februar 2025
Der zweite Monat des Jahres beginnt mit der Intrastatmeldung für Januar am Freitag, den 14.02.2025. Am darauffolgenden Montag, den 17.02.2025, sind die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für das 1. Quartal fällig, ebenso wie die Umsatzsteuer für Dezember bzw. das 4. Quartal, die Werbeabgabe für Dezember, und die Kammerumlage für das 4. Quartal. Dazu kommen die Lohnabgaben für Januar und die Jahresmeldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für 2023.
Am Freitag, den 28.02.2025, sollten die Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 1. Quartal entrichtet werden. Darüber hinaus müssen die elektronischen Übermittlungen der Jahreslohnzettel (L16) und Schwerarbeitermonate für 2024 erfolgen, ebenso wie die Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) für gemeinnützige Sportvereine 2024.
März 2025
Der Freitag, der 14.03.2025, markiert die Frist für die Intrastatmeldung für Februar. Kurz darauf, am Montag, den 17.03.2025, sind die Umsatzsteuer für Januar und die Werbeabgabe sowie die Lohnabgaben für Februar zu berücksichtigen.
Zum Quartalsende, am Montag, den 31.03.2025, sind die Abgabe der Erklärung über die Werbeabgabe für 2024, die Kommunalsteuererklärung und die Dienstgeberabgabenerklärung für 2024 fällig. Darüber hinaus sind die Bewertung und Zusammenfassende Meldung für Februar zu erstellen.
Im Fazit sollten Unternehmen und steuerpflichtige Personen diese Termine im Auge behalten, um ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, und bei Bedarf fachkundige Beratung für eine reibungslose Abwicklung in Anspruch nehmen.