Stellen Sie bis 30. Juni 2024 Anträge auf Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer und verpassen Sie nicht die nicht verlängerbare Frist.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer: Frist 30. Juni 2024

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Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Frist für Rückvergütung

Die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern entrichteten Vorsteuerbeträgen endet am 30. Juni 2024. Betroffen sind Länder wie die Schweiz, die Türkei und Großbritannien.

Antragstellung und Voraussetzungen

Österreichische Unternehmen

Österreichische Unternehmen sollten rechtzeitig einen Antrag stellen, um die Vorsteuerbeträge rückerstattet zu bekommen.

Ausländische Unternehmer

Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU können ebenfalls bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2023 stellen. Wichtig zu beachten ist, dass diese Frist definitiv und nicht verlängerbar ist.

Wichtige Dokumente

Die zuständige Behörde für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt. Die Antragstellung erfolgt mit dem Formular U5; bei erstmaliger Antragstellung ist zusätzlich der Fragebogen Verf 18 auszufüllen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizufügen.

Unterschied zur EU-Frist

Die Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU endet erst am 30. September 2024. Ein weiterer Unterschied besteht in der Art der Einreichung: Anträge innerhalb der EU müssen elektronisch via FinanzOnline eingereicht werden.

Ergänzende Informationen

Weiterführende Details und Anleitungen finden sich auf den offiziellen Seiten des Finanzministeriums.

Fazit

Es ist für Unternehmen wichtig, die Fristen sorgfältig zu beachten und die erforderlichen Dokumente vollständig und rechtzeitig einzureichen. Der Unterschied zwischen den Fristen und Einreichungsprozessen für Drittlands- und EU-Vergütungsanträge sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Für weitere Informationen und Unterstützung ist es empfehlenswert, die offiziellen Ressourcen des Finanzministeriums zu konsultieren.

Weiterführende Links

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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