Keine Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen ab dem 15. Juni 2022. Auswirkungen auf Buchführung und Steuerberatung.

BFG-Erkenntnis: Keine Vorsteuerkorrektur bei Immobilienverkäufen

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BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 15. Juni 2022 ein wegweisendes Erkenntnis veröffentlicht, wonach bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist. Diese Entscheidung bringt signifikante Änderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich.

Wesentliche Punkte des Erkenntnisses

Das BFG entschied, dass bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur notwendig ist. Diese Neuerung beruht auf der spezifischen Anwendung von § 12 Abs. 1 Z 3 UStG, welcher vorsieht, dass eine Vorsteuerkorrektur nur dann anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet. Da der Verkäufer den Gegenstand bei einem steuerfreien Immobilienverkauf nicht für eigene Zwecke, sondern zur Übertragung an den Käufer nutzt, greift die Vorsteuerkorrektur hier nicht.

Hintergrund und Durchführung

Anwendung von § 12 Abs. 1 Z 3 UStG

Die Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG ist nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet. Bei steuerfreien Immobilienverkäufen wird der Immobiliengegenstand nicht für eigene Zwecke verwendet, sondern an den Käufer übertragen, wodurch die Vorsteuerkorrektur entfällt.

Auswirkungen auf Praxis und Buchführung

Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen

Es wird erwartet, dass Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen und die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen nicht mehr anwenden. Steuerberater und Steuerpflichtige müssen sich auf diese Änderung einstellen und ihre bisherigen Praktiken entsprechend anpassen.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse den neuen Gegebenheiten anpassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Vorsteuerkorrektur bei den betreffenden Verkäufen nicht mehr berücksichtigt wird.

Fazit

Das BFG-Erkenntnis vom 15. Juni 2022 bringt weitreichende Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Es wird erwartet, dass sowohl die Steuerbehörden als auch die Steuerpflichtigen die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen künftig nicht mehr anwenden. Diese Neuerung erfordert eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse, um die geltenden Bestimmungen korrekt einzuhalten.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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