Die Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes bietet Vermietern die Möglichkeit, für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) eine kürzere Zeitspanne als die gesetzlich vorgegebenen 1,5 % geltend zu machen. Dabei ist es jedoch notwendig, eine kürzere technische Nutzungsdauer nachzuweisen.
Erforderliches Sachverständigengutachten
Um eine verkürzte Nutzungsdauer anerkannt zu bekommen, ist ein schlüssiges Sachverständigengutachten erforderlich. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes in detailgenauer Weise bewerten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts hat verdeutlicht, dass das Finanzamt ein Gutachten ablehnte, das weder eine technische Restnutzungsdauer noch eine detaillierte Bewertung des Bauzustands aufwies.
Inhaltliche Anforderungen
Ein geeignetes Gutachten sollte detaillierte Angaben zum Bauzustand und zu den tragenden Teilen des Gebäudes enthalten. Fehlen solche Angaben, wird das Gutachten für die Beantragung einer kürzeren Abschreibungsdauer als ungeeignet eingestuft und vom Finanzamt nicht anerkannt.
Diese Anforderungen unterstreichen die Notwendigkeit, bei der Erstellung eines solchen Gutachtens sorgfältig und detailliert vorzugehen, um die gewünschten steuerlichen Vorteile nutzen zu können.