Erfahren Sie die Unterschiede zwischen Ferialarbeitnehmern, Praktikanten und Volontären sowie die jeweiligen rechtlichen und versicherungstechnischen Regelungen.

Unterschiede Ferialarbeit, Praktikum, Volontariat 2024

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Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sowie die Entlohnung.

 

Praktikum aufgrund einer Ausbildungsverpflichtung

Es gibt verschiedene Arten von Praktika, die sich besonders in ihrer Verpflichtungsstruktur und den arbeitsrechtlichen Implikationen unterscheiden.

  • Pflichtpraktikum: Dies ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Die Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben.
    • Es besteht keine Arbeitspflicht, daher ist der Praktikant kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.
  • Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums: Der Praktikant wird organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen. Er wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.
 

 

Redaktiontipp: ARS Akademie

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Weitere Details finden Sie auf der ARS Akademie Webseite.

 

 

Schnuppertage und Volontariat

Diese Begriffe beziehen sich auf Formen der beruflichen Orientierung und Weiterbildung, wobei auch hier klare Unterschiede bestehen:

  • Schnuppertage: Diese dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, daher erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der ÖGK. Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.
  • Volontariat: Ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild. Zentral ist die Freiwilligkeit und der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre, die außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs tätig sind, müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.
 
 

Ferialjob

  • Ferialarbeitnehmer:innen: Dies bezieht sich auf Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten. Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag gelten.
    • Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vor Arbeitsantritt.
    • Eine Vollversicherung ist erforderlich, wenn das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024) liegt.
 

Was Sie sonst noch beachten sollten

  • Minderjährige Arbeitnehmer:innen: Hier gelten zusätzliche Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die beachtet werden müssen.
  • Einkommensgrenzen für junge Erwachsene: Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von € 15.000 nicht überschreiten.
 
 

Weiterführende Informationen

 
 

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Weitere Informationen auf Steuerberater Innsbruck

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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