Ab Juli 2025 wird ein Umwidmungszuschlag für Grundstücksverkäufe eingeführt, der steuerpflichtige Gewinne um 30 % erhöht. Informationen zu Ausnahmen und Besteuerung.

Umwidmungszuschlag 2025: Wichtige Steueränderungen

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Die Einführung des Umwidmungszuschlags ab Juli 2025 stellt einen signifikanten Schritt in der Besteuerung von Wertsteigerungen bei umgewidmeten Grundstücken dar, um zur Budgetsanierung beizutragen.

Überblick

Ziel und Anwendung

Der Umwidmungszuschlag zielt darauf ab, zusätzliche Erlöse aus der gesteigerten Wertschöpfung bei Grundstücksumwidmungen zu generieren. Diese Maßnahme wird auf den steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks angewendet.

Details zum Umwidmungszuschlag

Die Höhe des Zuschlags beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns. Der so erhöhte Gewinn unterliegt der Immobilienertragsteuer, welche bei 30 % für Neuvermögen angesetzt ist.

Betroffene Verkäufe

Der Umwidmungszuschlag ist wirksam für Grundstücksumwidmungen ab dem 1. Januar 2025 und Verkäufe dieser Grundstücke ab dem 1. Juli 2025. Sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Verkäufe von Alt- und Neuvermögen fallen unter diese Regelung.

Ausnahmen

Nicht betroffen vom Umwidmungszuschlag sind Veräußerungen, die mit Verlust enden, sowie nach der Umwidmung errichtete Gebäude. Auch steuerfreie Verkäufe, wie im Fall der Hauptwohnsitzbefreiung, unterliegen nicht dieser Zusatzsteuer.

Berechnungsbedingungen

Der Veräußerungsgewinn zusammen mit dem Umwidmungszuschlag darf den Verkaufspreis nicht übersteigen, andernfalls wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Sämtliche relevanten steuerlichen Bestimmungen gelten auch für den Umwidmungszuschlag, wobei der Tarifsteuersatz im Rahmen der Veranlagung gewählt werden kann.

Hinweise

Wesentlich ist auch, dass der Umwidmungszuschlag keine Auswirkungen auf gemischte Schenkungen hat, da er den Verkehrswert des Grundstücks nicht verändert. Zu beachten bleibt, dass Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2025 möglich sind, da dieses noch vom Nationalrat zu beschließen ist.

Beispielrechnung

Ein Landwirt kaufte 2010 ein Stück Grünland für 10.000 Euro. Nach einer Umwidmung in Bauland im Jahr 2025, verkauft er es für 30.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn liegt folglich bei 20.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Umwidmungszuschlag von 6.000 Euro (30 % von 20.000 Euro), was zu einem fiktiven Veräußerungsgewinn von 26.000 Euro führt, der dann der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Weitere Informationen

Gesetzestexte und weiterführende Erläuterungen sind auf der Webseite des österreichischen Parlaments verfügbar und bieten detaillierte Einblicke in die kommende Gesetzgebung.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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