Ab 2025 gelten neue Umsatzsteuerregeln: Spenden von Lebensmitteln sind befreit und Online-Leistungen werden am Wohnort des Empfängers versteuert.

Umsatzsteueränderungen 2025: Spenden und Online-Dienste

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Die im Abgabenänderungsgesetz 2024 vorgesehenen Änderungen in der Umsatzsteuer bringen wesentliche Neuerungen mit sich, von denen Unternehmen insbesondere im Hinblick auf Spenden und Online-Dienstleistungen profitieren können. Diese Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Umsatzsteuerbefreiung für Spenden

Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für Spenden. Unternehmen, die Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke an mildtätige Einrichtungen spenden, können von dieser Befreiung profitieren. Ein wesentlicher Vorteil dieser Regelung ist, dass sie keinen Ausschluss des Vorsteuerabzugs für die spendenden Unternehmen beinhaltet. Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Spenden von Waren an gemeinnützige Organisationen attraktiver zu gestalten und so das Engagement von Unternehmen in sozialen Belangen zu fördern.

Regelungen für Online-Leistungen

Ab dem 1. Januar 2025 wird sich die Erbringung von Online-Leistungen an Privatpersonen ändern. Dienste wie Streaming-Angebote oder Online-Sprachkurse gelten als am Wohnort des Empfängers erbracht. Diese Änderung betrifft die Bestimmung des Leistungsortes, was maßgeblich für die Umsatzsteuerpflicht ist. Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, müssen sich auf diese Verschiebung einstellen und ihre Steuerpraxis entsprechend anpassen.

Inkrafttreten der Änderungen

Alle beschriebenen Änderungen im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 treten zeitgleich am 1. Januar 2025 in Kraft. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, um alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllen zu können und potenzielle Vorteile, wie die Umsatzsteuerbefreiung für Spenden, optimal zu nutzen.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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