Steuernews 2024 Österreich

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Mit Beginn des Jahres 2024 treten in Österreich wichtige Neuerungen im Steuerrecht in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Diese Änderungen umfassen verschiedene Bereiche wie die Lohnsteuer, Einkommensteuer, die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Tätigkeiten sowie grenzüberschreitende Arbeit. Es ist essentiell für alle Beteiligten, sich rechtzeitig über die anstehenden Änderungen zu informieren und entsprechend vorzubereiten.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Ab 2024 wird keine Lohnsteuer für den kostenlosen oder vergünstigten Besuch von Betriebskindergärten erhoben, selbst wenn der Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist.
  • Die steuerlichen Regelungen zum Homeoffice werden ins Dauerrecht übernommen, einschließlich der Homeoffice-Pauschale, der unentgeltlichen Überlassung digitaler Arbeitsmittel und absetzbarer Kosten für ergonomisches Mobiliar.
  • Die Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland wird aufgrund der geänderten Arbeitswelt, insbesondere durch Homeoffice, ab dem 1.1.2024 wesentlich geändert.

Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Einkommensteuer ab 2024

Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Einkommensteuer ab 2024

Lohnsteuerbefreiung für Betriebskindergärten

Ab dem Kalenderjahr 2024 wird der kostenlose oder vergünstigte Besuch von Betriebskindergärten steuerfrei, unabhängig davon, ob diese auch von betriebsfremden Kindern genutzt werden können. Diese Neuerung stellt eine bedeutende Erleichterung für Arbeitnehmer mit Kindern dar und fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Die Regelung gilt ohne Einschränkung hinsichtlich des Anteils der Kinder von Arbeitnehmern oder der Höhe der Gebühren.

Die Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass die Verfügungsmacht über die Bildungseinrichtung beim Arbeitgeber verbleibt. Sollte der Arbeitgeber lediglich Plätze in einer bestehenden Einrichtung anmieten, ist eine Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich.

Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen

Ab 2024 werden wichtige Anpassungen im Bereich der Einkommensteuer wirksam, die sowohl den Kirchenbeitrag als auch die Besteuerung von sonstigen Bezügen betreffen. Die Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wird angehoben, was für viele Steuerpflichtige eine willkommene Erleichterung darstellt. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen, um die Steuerlast gerechter zu verteilen.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Steuerlast für Einzelpersonen zu verringern und die Steuergerechtigkeit zu erhöhen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

Änderung Vorher Ab 2024
Obergrenze für Kirchenbeitrag X Euro Angehoben
Freigrenze für sonstige Bezüge Y Euro Angepasst

Diese Neuerungen sollten von Steuerpflichtigen und Beratern gleichermaßen beachtet werden, um die steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können.

Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen

Ab 2024 wird bei der Bewertung von Sachbezügen aufgrund von Zinsersparnissen eine wichtige Unterscheidung zwischen variablen und unveränderlichen Zinssätzen eingeführt. Diese Neuerung betrifft unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse sowie Arbeitgeberdarlehen. Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.

Die genaue Bewertung der Zinsersparnis wird somit komplexer, aber auch gerechter, da sie die tatsächlichen Marktbedingungen besser widerspiegelt.

Für eine bessere Übersicht sind hier die Kernpunkte zusammengefasst:

  • Unterscheidung zwischen variablen und unveränderlichen Zinssätzen
  • Sachbezugspflicht für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen
  • Anpassung an die tatsächlichen Marktbedingungen

Homeoffice und grenzüberschreitende Arbeit

Homeoffice und grenzüberschreitende Arbeit

Steuerliche Behandlung von Homeoffice-Tätigkeiten

Die steuerlichen Regelungen für Homeoffice-Tätigkeiten, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 befristet waren, wurden ab 2024 in das Dauerrecht übernommen. Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Homeoffice-Pauschale, die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel und die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisches Mobiliar sind nun dauerhaft geregelt.

Die Übernahme dieser Regelungen ins Dauerrecht ermöglicht eine langfristige Planung und bietet Sicherheit in der steuerlichen Behandlung von Homeoffice.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Homeoffice-Pauschale
  • Unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel
  • Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisches Mobiliar

Diese Änderungen tragen dazu bei, die Arbeitswelt flexibler und moderner zu gestalten, indem sie die Voraussetzungen für effizientes Arbeiten von zu Hause aus verbessern.

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine wesentliche Änderung der Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland in Kraft. Diese Anpassung spiegelt die veränderte Arbeitswelt, insbesondere die Zunahme von Homeoffice-Tätigkeiten, wider. Die Neufassung zielt darauf ab, die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Ländern gerechter zu verteilen und die administrativen Hürden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu minimieren.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Definition von Grenzgängern, die Tage, an denen die Arbeit im Homeoffice geleistet wird, und die Zuordnung der Besteuerungsrechte.

Die Details der Neufassung sind komplex, aber einige Kernpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Definition von Grenzgängern wird präzisiert.
  • Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wird, zählen nun teilweise zu den Grenzgängertagen.
  • Die Zuordnung der Besteuerungsrechte wird klarer geregelt.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Jahr 2024 für Steuerpflichtige in Österreich mit einer Reihe von wichtigen Änderungen und Neuerungen einhergeht. Von der Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland über die dauerhafte Übernahme der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice bis hin zu spezifischen Anpassungen bei der Lohnsteuerbefreiung für Betriebskindergärten und Änderungen bei der Einkommensteuer, insbesondere bezüglich Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen, stehen Unternehmen und Privatpersonen vor neuen Herausforderungen, aber auch Chancen. Es ist essenziell, sich frühzeitig mit diesen Änderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die eigene Steuerplanung anzupassen, um finanzielle Vorteile optimal zu nutzen und steuerliche Risiken zu minimieren. Für eine detaillierte Beratung und individuelle Lösungsansätze empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem professionellen Steuerberater.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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