Die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen hat sich in den letzten Jahren als ein wichtiges Thema entwickelt, insbesondere im Hinblick auf die Luxustangente, die in Österreich greift. Diese Regelungen haben Einfluss darauf, wie die Anschaffungskosten von PKWs, einschließlich Elektrofahrzeugen, steuerlich behandelt werden.
Entscheidung des VwGH zur Luxustangente
Für die steuerliche Behandlung von PKWs ist die sogenannte Luxustangente von Bedeutung. Dabei wird eine Obergrenze von 40.000 Euro als Bruttowert für die Anschaffungskosten festgelegt. Diese Grenze umfasst auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe für steuerlich nicht begünstigte PKWs. Daraus folgt, dass alle Kosten, die die festgelegte Obergrenze übersteigen, bei der steuerlichen Abschreibung begrenzt werden müssen.
Einschluss von Sonderausstattungen
In die Anschaffungskosten einbezogen sind auch diverse Sonderausstattungen wie Klimaanlagen, Alufelgen und serienmäßig eingebaute Navigationssysteme. Dagegen zählen unabhängig bewertbare Sondereinrichtungen, wie zum Beispiel nachträglich eingebaute Navigationssysteme, nicht zu den Anschaffungskosten.
Kürzung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze
Wenn die festgelegte Obergrenze überschritten wird, sind Steuerpflichtige verpflichtet, Aufwendungen wie die Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen und auch Ausgaben für die Vollkaskoversicherung anteilig zu kürzen.
Unterscheidung bei gebrauchten PKWs
Für gebrauchte Fahrzeuge gibt es eine Besonderheit: Für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Berechnung der Luxustangente maßgeblich.
Spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen gelten spezielle Regelungen hinsichtlich der Luxustangente. Für Elektrofahrzeuge, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Luxustangente von 40.000 Euro als Netzwert gesehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass bei diesen Fahrzeugen die Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen ist und die effektive Anschaffungskostenobergrenze dadurch auf 33.333 Euro festgelegt wurde.
Klarstellung durch VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof hat eindeutig klargestellt, dass bei Elektrofahrzeugen, die für den Vorsteuerabzug in Frage kommen, die Umsatzsteuer nicht Teil der Bemessung für die Anschaffungskosten ist. Dies sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen.
Insgesamt erfordert die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und deren Sonderausstattung eine sorgfältige Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung des VwGH bietet hier wichtige Orientierungspunkte für Steuerpflichtige, die in Elektrofahrzeuge investieren möchten.
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