Gesellschafter-Geschäftsführer stehen vor dem komplexen Unterfangen, ihre steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen, was eine bewusste Auseinandersetzung mit den relevanten Einkunftsarten und steuerlichen Regeln erfordert.
Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkunftsarten
Die steuerliche Behandlung von Einkünften hängt maßgeblich von der Beteiligungshöhe eines Geschäftsführers ab. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die mehr als 50% der Anteile halten, erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG. Im Gegensatz dazu erzielen nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer, mit höchstens 25% Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbst wenn sie weisungsfrei agieren, wie in § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG festgelegt. Zudem erzielt jeder freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, unabhängig von der Beteiligungshöhe, gestützt auf § 22 Abs 1 EStG bzw. § 23 EStG.
Gewinnermittlung
Für die Gewinnermittlung steht die Möglichkeit der Basispauschalierung zur Verfügung. Diese Methode ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit anwendbar, sofern die Umsatzgrenzen – bis 2025 bei 220.000 € liegend – nicht überschritten werden, mit geplanter Anhebung in den Folgejahren. Ein pauschaler Betriebsausgabensatz von 6% des Umsatzes, jedoch maximal 13.200 €, kann angesetzt werden. Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 1,8% des Umsatzes, jedoch maximal 3.960 €, ausgeschlossen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Weitere Regelungen
Bei der Nutzung von KFZ wird die private Nutzung als Betriebseinnahme berücksichtigt, unter Anwendung der Sachbezugswerteverordnung. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind durch fremdübliche Vertragsgestaltungen zu vermeiden, da sie anderenfalls als Kapitaleinkünfte Kapitalertragsteuer-pflichtig werden. Entsprechend den Umsatzsteuerrichtlinien gelten wesentlich beteiligte Geschäftsführer grundsätzlich als Unternehmer, obwohl es praxisbezogene Ausnahmen geben kann.
Sozialversicherungs- und Lohnabgaben
Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird der Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer erhoben, einschließlich bei denen, die wesentlich beteiligt sind. Hingegen sind Werkvertrags-Geschäftsführer in Bezug auf diese Abgaben nicht als Unternehmer zu betrachten.
Ein tiefes Verständnis und die korrekte Anwendung dieser Bestimmungen sind entscheidend, um steuerliche Verpflichtungen effizient zu managen und rechtliche Hindernisse zu meiden. Dies zeigt die Notwendigkeit einer strukturierten Herangehensweise an die steuerlichen Herausforderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer.