Unternehmen können bis zu 2.000 EUR pro Kind steuerfrei für Kinderbetreuung gewähren. Erfahren Sie alles zu den Regelungen und Nachweisen.

Kinderbetreuungs-Zuschuss: Steuerfrei bis 2.000 EUR jährlich

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Im Bereich der steuerlichen Begünstigungen bietet die Regelung zur Steuerbefreiung für Kinderbetreuung eine wertvolle Möglichkeit für Unternehmen, ihre Mitarbeiter finanziell zu unterstützen und zugleich die Steuerlast zu optimieren. Diese Vorteile können bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Steuerliche Regelungen

Die Gewährung der steuerfreien Zuschüsse setzt voraus, dass der Kinderabsetzbetrag dem Mitarbeiter mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Weiterhin darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Auszahlung des Zuschusses kann entweder direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung erfolgen, als Gutschein für institutionelle Einrichtungen bereitgestellt werden oder als Kostenerstattung gewährt werden.

Anforderungen an Nachweise

Um die steuerliche Befreiung in Anspruch nehmen zu können, sind spezifische Nachweise erforderlich. Hierzu gehört das Formular L35, welches der Mitarbeiter vorlegen muss. Des Weiteren ist eine Bewilligung zur Führung der Einrichtung oder ein Nachweis über die Qualifikation der betreuenden Person notwendig. Alle Rechnungen und Zahlungsbestätigungen sollten spezifische Angaben wie den Namen, die Sozialversicherungsnummer des Kindes und detaillierte Rechnungsinformationen enthalten. Wichtig ist, dass sämtliche Zuschüsse von den insgesamt berechneten Kinderbetreuungskosten abgezogen werden müssen.

Steuerfreie Kinderbetreuungskosten

Unter die steuerfreien Kosten der Kinderbetreuung fallen die unmittelbaren Kosten für die Betreuung, die Verpflegung sowie Bastelgeld. Auch die Ferienbetreuung durch qualifizierte Personen ist abgedeckt, sofern detaillierte Abrechnungen vorliegen. Dies ermöglicht es den Eltern, auch während der Ferienzeiten von steuerlichen Entlastungen zu profitieren.

Änderungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 wird eine Änderung hinsichtlich der Ausweisung auf dem Jahreslohnzettel vorgenommen. Der Zuschuss zur Kinderbetreuung wird dann unter dem neuen Punkt „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ ausgewiesen. Vor dieser Änderung war der Zuschuss unter den „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ zu finden.

Diese steuerlichen Regelungen bieten Unternehmen, die Lohnverrechnungen durchführen, eine strukturierte Möglichkeit, administrative Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen im Rahmen der Kinderbetreuung zu profitieren. Die Einhaltung dieser Vorgaben stellt sicher, dass Unternehmen und ihre Mitarbeiter den maximalen Nutzen aus diesen Steuererleichterungen ziehen können.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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