Meldepflicht für spendenbegünstigte Organisationen
Die Meldepflicht für spendenbegünstigte Organisationen wurde im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 erweitert und umfasst nun Bildung, Sport und weitere Bereiche. Diese Erweiterung zielt darauf ab, die Spendenabsetzbarkeit zu fördern. Spendenbegünstigte Organisationen sind nun verpflichtet, den Gesamtbetrag der von jedem Spender im Jahr 2024 geleisteten Spenden bis Ende Februar 2025 an das Finanzamt zu melden.
Meldeprozess
Die Übermittlung des gesamten Spendenbetrags erfolgt über FinanzOnline. Dabei wird ein verschlüsseltes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen verwendet, um die Anonymität und den Schutz der Daten zu gewährleisten. Spender haben die Möglichkeit, ihre gemeldeten Spenden über FinanzOnline einzusehen, ähnlich wie dies bei übermittelten Lohnzetteln der Fall ist.
Voraussetzungen und Ausnahmen
Damit Spenden als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können, müssen Organisationen den Namen und das Geburtsdatum des Spenders kennen. Liegen diese Informationen nicht vor oder lehnen Spender die Datenübermittlung ausdrücklich ab, kann die Spende steuerlich nicht berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen, wie bei Übermittlungsfehlern, können Spender ihre Ausgaben jedoch im Wege der Veranlagung durch entsprechende Glaubhaftmachung steuerlich geltend machen.
Empfehlungen
Organisationen sollten darauf achten, dass sie korrekte personenbezogene Daten ihrer Spender erfassen, um die gesetzlich vorgeschriebene Meldung vollständig und rechtzeitig übermitteln zu können. Für Spender ist es ratsam, ihre Meldungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle steuerlich relevanten Spenden korrekt erfasst worden sind und somit in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.