Ab Juli 2024 müssen Treuhandschaften im wirtschaftlichen Eigentümerregister offengelegt werden. Erfahren Sie mehr über neue Meldepflichten und Fristen.

WiEReG 2023: Neue Meldepflichten für Treuhandschaften

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Die Ausweitung der Offenlegungspflicht im Register für wirtschaftliche Eigentümer bringt weitreichende Änderungen und neue Meldepflichten mit sich. Diese Gesetzesänderungen stellen einen bedeutenden Schritt dar, um die Transparenz in Bezug auf Treuhandschaftsvereinbarungen zu erhöhen.

Gesetzesänderungen und neue Meldepflichten

Novellierung des WiEReG 2023

Im Jahr 2023 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert, mit dem Ziel, mehr Transparenz bei Treuhandschaftsvereinbarungen zu schaffen. Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Meldepflicht für Treuhandschaftsvereinbarungen: Ab dem 1. Juli 2024 müssen auch Treuhandschaften gemeldet werden, die wirtschaftliches Eigentum für Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartei der jeweiligen Vereinbarung sind.

Auswirkungen auf Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette

Relevante und nicht relevante Treuhandschaftsverhältnisse

Eine Meldepflicht besteht, wenn durch Treuhandschaftsverhältnisse eine natürliche Person wirtschaftliche Eigentümerin wird oder sich der Umfang des Eigentums ändert. Treuhandschaften, die keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Eigentum haben, wie etwa Beteiligungen unter 25%, sind jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.

Erhöhte Transparenz im Kontext von Trusts und Stiftungen

Die Neuregelung erfordert auch bei Stiftungen, dass Treuhandschaftsverhältnisse explizit angegeben werden, insbesondere wenn Treuhänder gleichzeitig wirtschaftliche Eigentümer sind. Ein Beispiel hierfür sind Stifter, die Vermögen treuhänderisch an eine Stiftung übertragen und in diesem Zusammenhang melden müssen, ob und wie sie als Treuhänder oder Treugeber in Erscheinung treten.

Empfehlungen und Fristen

Regelmäßige Meldung und professionelle Überprüfung

Änderungen im wirtschaftlichen Eigentum müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden. Für neue Treuhandverhältnisse gilt diese Frist nicht; sie sind vielmehr bei der nächsten regulären Meldung zu berücksichtigen. Aufgrund der erhöhten Meldeverpflichtungen wird zudem eine sorgfältige Überprüfung von Treuhandschaftsverhältnissen empfohlen, um Geldstrafen wegen unvollständiger Meldungen zu vermeiden.

Ausblick

Ein Ministerialentwurf zur Anpassung der Behandlung von Treuhandschaften unter dem WiEReG wurde im Oktober 2024 veröffentlicht. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Praxis sind weiterhin abzuwarten, könnten jedoch zu weiteren Anpassungen und Klarstellungen im Bereich der Offenlegungspflichten führen.

Haftungsausschluss

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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