Neue Größenklassen im UGB ab 2024 beeinflussen Rechnungslegung und Abschluss von Kapitalgesellschaften. Erfahren Sie die neuen Einstufungen und deren Auswirkungen.

Neue Größenklassen im UGB: Änderungen ab 2024 erklärt

Teilen

Neue Größenklassen im UGB

Im Rahmen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand von Größenmerkmalen eingestuft. Mit einer Neuregelung ab 2024 gibt es Änderungen in den Größenklassen, die wesentliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und den Abschluss von Kapitalgesellschaften haben werden.

Größenmerkmale und Kategorien

Die Einstufung in eine bestimmte Größenklasse basiert auf drei wesentlichen Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Die neuen Größenklassen sind definiert wie folgt:

Kleinstkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 700.000 Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 10
  • Rechnungslegungspflichten: Weniger umfangreich; kein Anhang erforderlich und Abschluss muss nicht offengelegt werden.

Kleinkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 6 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 12 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 50
  • Rechnungslegungspflichten: Erleichtert; Anhang erforderlich, aber Abschluss muss nicht offengelegt werden.

Mittlere Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 250
  • Rechnungslegungspflichten: Umfangreicher; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Große Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Über 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Über 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Über 250
  • Rechnungslegungspflichten: Am umfangreichsten; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Die Neuregelung bewirkt insbesondere für kleinere Gesellschaften erhebliche Erleichterungen:

  • Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen und den Abschluss nicht offenlegen.
  • Kleinkapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, jedoch den Abschluss nicht offenlegen.
  • Mittlere und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, umfangreiche Rechnungslegungspflichten zu erfüllen und den Abschluss offenzulegen.

Ziel der Neuregelungen ist es, besonders kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Erleichterungen zu bieten und die administrative Belastung zu reduzieren.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Vorgaben korrekt anwenden, um die passende Größenklasse zu bestimmen und somit die entsprechenden Rechnungslegungspflichten zu erfüllen.

Weiterführende Links

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert bzw. AI Bilder.

StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

Neueste Artikel

Partner werden

Buchung – Wir freuen uns außerordentlich Sie als Partner im Steuerportal begrüßen zu dürfen. Nach abgeschlossener Buchung, werden wir uns persönlich bei Ihnen melden.

Firmenadresse
Partner Paket