Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler sind bis zu 120 € steuerfrei. Meldepflicht bis Februar 2025 beachten, um steuerliche Vorteile zu sichern.

Reiseaufwandsentschädigungen 2024: Meldepflicht für Sportvereine

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Die Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler stellt eine wesentliche Neuerung im Steuerrecht dar, die seit 2023 in Kraft ist. Diese Regelung bietet Sportvereinen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, steuerfrei pauschale Entschädigungen an ihre Mitglieder zu vergüten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer.

Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Seit dem Jahr 2023 können Sportvereine Entschädigungen in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag und maximal 720 Euro pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen. Dies bietet einen finanziellen Anreiz für sportliche Tätigkeiten, indem es die Steuerlast für begünstigte Leistungen mindert.

Betroffene Personengruppen

Zu den begünstigten Gruppen zählen in erster Linie Mannschafts- und Einzelsportler sowie Sportbetreuer, darunter Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte. Weitere Begünstigte sind Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter und Punkterichter. Nicht jedoch profitieren Platzwarte, Streckenposten sowie Fahrten- und Hilfsdienste von dieser Steuerfreiheit.

Mitteilungspflicht an das Finanzamt

Für das Jahr 2024 müssen alle gezahlten Entschädigungen bis spätestens Ende Februar 2025 an das Finanzamt gemeldet werden. Hierbei ist das Formular L 19 zwingend zu verwenden, wenn ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt wurden. Werden Entschädigungen neben einem Arbeitslohn gezahlt, müssen diese im Lohnzettel (L 16) aufgeführt werden. Eine Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Entschädigungen in selbstständigen Einkünften, wie etwa von Schiedsrichtern aus Gewerbebetrieb, enthalten sind.

Hinweise

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der ausbezahlten Entschädigungen ist unabdingbar. Bei nichtselbständiger Tätigkeit sind ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei möglich; alle anderen Einkünfte hingegen sind zu melden.

Dieses Regelwerk zur Besteuerung von Reiseaufwandsentschädigungen zielt darauf ab, in Vereinen Transparenz zu schaffen und klare Abrechnungsmodalitäten zu fördern. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine sorgfältige und sachgerechte Anwendung der steuerlichen Vorschriften als unerlässlich.

Haftungsausschluss

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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