Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abzufedern, hat die Regierung ein neues Maßnahmenpaket geschnürt, das steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen umfasst. Eine bedeutende Änderung betrifft hierbei die Liebhabereiverordnung für Vermietungen.
Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen „kleiner Vermietung“ (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) und „großer Vermietung“ (nicht parifizierte Gebäude). Mit dem neuen Konjunkturpaket werden die Prognosezeiträume für beide Kategorien verlängert.
Details der Verlängerung
- Kleine Vermietung:
- Neuer Prognosezeitraum: 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 20 Jahre)
- Maximaler Prognosezeitraum: 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 23 Jahre)
- Große Vermietung:
- Neuer Prognosezeitraum: 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 25 Jahre)
- Maximaler Prognosezeitraum: 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 28 Jahre)
Anwendungszeitraum
Die Änderungen gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Hinweise und Auswirkungen
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Vermietungen attraktiver zu machen und die Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern. Es wird dringend empfohlen, bestehende und neue Vermietungsprojekte bezüglich der neuen Prognosezeiträume zu prüfen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.