Die steuerliche Behandlung von Tätigkeiten, die oftmals als Liebhaberei bezeichnet werden, und die Regelungen zum Verlustausgleich sind entscheidende Aspekte im österreichischen Steuerrecht. Liebhaberei wird definiert als Tätigkeiten ohne langfristigen positiven Gesamterfolg, weshalb Verluste aus solchen Tätigkeiten nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Häufig sind diese Tätigkeiten mit privaten Interessen verbunden, und dementsprechend werden Verluste aus dem Privatvermögen steuerlich nicht berücksichtigt.
Verlustausgleich
Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich
Beim Verlustausgleich wird zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Verlustausgleich unterschieden. Beim horizontalen Verlustausgleich können Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Demgegenüber ermöglicht der vertikale Verlustausgleich das Ausgleichen von Verlusten bestimmter Einkünfte, wie beispielsweise private Grundstücksverkäufe, lediglich mit entsprechenden Einkünften.
Ein spezielles Augenmerk liegt auf Verlusten, die aus Vermietung und Verpachtung resultieren. 60 % dieser Verluste können über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden, oder es besteht die Möglichkeit, diese im Entstehungsjahr vollständig auf Antrag auszugleichen.
Verlustvortrag
Für betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte sowie Kapitalgesellschaften gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich des Verlustvortrags. Bei betrieblichen Einkünften können Verluste unbefristet vorgetragen und vollständig mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Im Gegensatz dazu sind Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften nur im Jahr ihres Entstehens nutzbar.
Im Fall von Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG können Verlustvorträge maximal 75 % der Gewinne ausgleichen. Verluste aus Beteiligungen werden über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt verrechnet.