Ab dem 1. Januar 2026 wird das Saisonprivileg, welches bislang abweichende Kündigungsfristen für bestimmte Saisonbranchen ermöglichte, aufgehoben. Dieses Vorhaben zielt darauf ab, die bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Kündigungsfristen in diesen Branchen zu beseitigen und für Klarheit zu sorgen.
Angleichung und Neuerungen bei Kündigungsfristen
Seit 2021 sind die Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Diese Angleichung hat jedoch aufgrund fehlender klarer Definitionen, welche Branchen als „Saisonbranche“ gelten, zu Unsicherheiten geführt. Um diese Unsicherheiten zu adressieren, wurde ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt.
Neuer Gesetzesentwurf
Der Entwurf sieht vor, dass nur Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen beibehalten werden, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden. Der Oberste Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine Einigung der Kollektivvertragspartner allein nicht ausreicht, um eine Branche als Saisonbranche zu klassifizieren.
Zukünftige Kündigungsfristen
Ab 2026 werden die allgemeinen Kündigungsfristen für alle Kollektivverträge gelten, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen. Diese Fristen betragen zwischen 1 bis 5 Monaten, abhängig von der Betriebszugehörigkeit, und können maximal auf 6 Monate verlängert werden.
Aktuell gültige Kollektivverträge mit Ausnahmeregelungen
Es existieren einige Kollektivverträge, die von den Regelungen weiterhin Gebrauch machen können, darunter Verträge in Branchen wie dem Baugewerbe, für Wachorgane und das Holzbau-Meistergewerbe.
Fazit
Diese Änderungen sollen für mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei den Kündigungsfristen sorgen. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Gesetzesentwurf, was bedeutet, dass bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen möglich sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren und auf mögliche Anpassungen einstellen.



