Der neue Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe bringt ab dem 1. November 2024 bedeutende Änderungen mit sich. Diese Anpassungen betreffen verschiedene Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und bieten sowohl neue Möglichkeiten als auch zusätzliche Anforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wichtige Änderungen ab 1. November 2024
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Der neue Kollektivvertrag sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte künftig den gleichen Durchrechnungsregelungen unterliegen wie Vollzeitbeschäftigte. Für Jahresbeschäftigte gilt ein Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen, während befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie zum Beispiel Saisonkräfte, bis zu 9 Monate unter dieser Regelung stehen können. Die Normalarbeitszeit wurde auf maximal 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag für Vollzeitkräfte festgelegt. Teilzeitkräfte dürfen nun pro Woche 8 Stunden mehr arbeiten, ohne die 9-Stunden-Grenze pro Tag zu überschreiten. Überschreitungen der Arbeitsstunden außerhalb der Durchrechnung ziehen einen 50 % Zuschlag nach sich.
Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit
Die neue Regelung gewährt Arbeitnehmern einen Anspruch auf 12 freie Sonntage im Jahr, die entweder an einen Samstag oder Montag angrenzen müssen. Sollte ein Feiertag auf einen Sonntag fallen, besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt. Erhalten Arbeitnehmer mehr als sechs dienstfreie Tage auf Feiertagen pro Jahr, steht ihnen ab dem siebten ein zusätzlicher freier Tag zu.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Für Teilzeitkräfte werden zwei Modelle angeboten:
- Ohne Durchrechnungsvereinbarung erhalten sie einen 25 % Zuschlag für Mehrarbeitsstunden, wenn kein Ausgleich erfolgt.
- Mit einer Durchrechnungsvereinbarung beträgt der Zuschlag für nicht ausgeglichene Überstunden im vereinbarten Zeitraum 50 %.
Zudem können Teilzeitkräfte unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit beantragen.
Nachtarbeitszuschlag
Der Nachtarbeitszuschlag wird im Zeitfenster zwischen 0 und 6 Uhr gewährt. Für jedes begonnene 2-Stundenfenster wird 1/3 des Zuschlags gezahlt. Ein früher Arbeitsbeginn ab 5 Uhr führt zu einem Zuschlag von 4,5 Euro, welcher jedoch ab 5:30 Uhr entfällt.
Jugendbeschäftigung
Für die Jugendbeschäftigung wird es möglich, die Durchrechnung der Arbeitszeit durch individuelle Vereinbarungen auch in Betrieben ohne Betriebsrat zu handhaben. Die flexible Sonntagsarbeit wird speziell zur Ausbildung von Lehrlingen genutzt. Allerdings ist in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Jahr keine Sonntagsarbeit erlaubt, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor.
Fazit
Diese Anpassungen im Kollektivvertrag des Hotel- und Gastgewerbes versprechen mehr Flexibilität und gerechtere Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber sollten die neuen Vorschriften sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie sowohl den Anforderungen gerecht werden als auch den Arbeitnehmern die vorgesehenen Rechte gewähren können.