Ab Juli 2025 entlastet der Kinderzuschlag einkommensschwache Familien monatlich mit 60 Euro pro Kind. Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen.

Kinderzuschlag 2025: Entlastung für Familien erklärt

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Kinderzuschlag 2025: Ein Überblick über die Neuerungen für Familien

Ab Juli 2025 führt die Regierung den Kinderzuschlag ein, der einkommensschwache Familien mit 60 Euro pro Kind monatlich unterstützen soll. Dieser Zuschlag ist eng an den Kinderabsetzbetrag geknüpft und wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Ziel dieser Maßnahme ist es, Familien, die finanzielle Unterstützung dringend benötigen, gezielt zu entlasten.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Um anspruchsberechtigt für den Kinderzuschlag zu sein, müssen Alleinverdiener und Alleinerzieher im Vorjahr den entsprechenden Absetzbetrag erhalten haben. Zudem dürfen die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte den jährlichen Höchstbetrag von 25.725 Euro (Wert für 2025) nicht überschreiten. Ein gültiger Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ist ebenfalls Voraussetzung. Der Anspruch besteht ausschließlich für Kinder unter 18 Jahren, die zudem bereits Familienbeihilfe beziehen.

Höhe und Auszahlung des Zuschlags

Der Kinderzuschlag beläuft sich auf 60 Euro pro Kind und wird monatlich überwiesen. Er wird für insgesamt 12 Monate ausgezahlt, beginnend im Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres.

Besonderheiten und Rückerstattungen

Für Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid zu Beginn des Anspruchszeitraumes noch nicht vorliegt, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen. Sobald der Bescheid vorgelegt wird, beispielsweise wenn dieser im September 2025 erfolgt, wird der Kinderzuschlag rückwirkend ab Juli 2025 ausgezahlt. Diese rückwirkende Zahlung stellt sicher, dass berechtigte Familien keine Nachteile erfahren.

Wichtige Hinweise

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Auszahlungsbetrag als auch der Einkommenshöchstbetrag jährlich an die Inflation angepasst werden. Sollten Zuschläge zu Unrecht bezogen worden sein, sieht die Regelung eine Rückforderung vor. Zudem ersetzt der Kinderzuschlag die bisherige Sonderzuwendung nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G).

Mit diesen Regelungen trägt die Einführung des Kinderzuschlags dazu bei, finanziell schwächer gestellte Familien gezielt zu unterstützen und ihre Belastung zu reduzieren. Familien profitieren somit von einer regelmäßigen und verlässlichen Unterstützung im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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