Der Jahresabschluss muss bis zum 30. September 2023 beim Firmenbuchgericht eingereicht sein. Verpassen Sie die Frist, drohen hohe Strafen.

Jahresabschluss 2023: Frist und Strafen im Überblick

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Einhaltung der Frist bis zum 30. September 2023 für den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Andernfalls drohen erhebliche Strafen.

Auslauf der coronabedingten Fristverlängerungen

Bis zum 30. September 2022 gab es coronabedingte Fristverlängerungen, die es ermöglichten, den Jahresabschluss innerhalb von zwölf statt neun Monaten nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022 galten noch Übergangsregelungen. Allerdings ist ab dem 30. September 2022 wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten bindend. Für Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember 2022 ist somit der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die fristgerechte Offenlegung.

Offenlegungsvorschriften

Die Verpflichtung zur Offenlegung obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen bis zum 30. September des Folgejahres den Jahresabschluss elektronisch einreichen. Ausgenommen sind Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro, die ihren Jahresabschluss auch in Papierform einreichen dürfen.

Konsequenzen bei verspäteter Einreichung

Bei verspäteter Einreichung drohen empfindliche Strafen. Diese beginnen bei mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften und mindestens 700 Euro für andere Kapitalgesellschaften. Die Strafen werden pro Geschäftsführer und Gesellschaft vom Firmenbuchgericht verhängt. Zusätzlich können im Zweimonatsrhythmus weitere Strafen verhängt werden: bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften und bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Möglichkeiten der Stundung und des Nachlasses

In Fällen besonderer Härte kann die Zwangsstrafe bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden. Ein völliger oder teilweiser Nachlass der Strafe ist möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Strafe stellt eine besondere Härte dar.
  • Die Offenlegung ist mittlerweile erfolgt oder ist nicht mehr möglich.
  • Es liegt geringes Verschulden vor.
  • Die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die Einstufung von Kapitalgesellschaften erfolgt anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer. Hierbei müssen mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden, um in die nächsthöhere Größenklasse eingestuft zu werden.

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst 350.000 Euro 700.000 Euro 10
Klein 5 Mio Euro 10 Mio Euro 50
Mittelgroß 20 Mio Euro 40 Mio Euro 250
Groß > 20 Mio Euro > 40 Mio Euro > 250

Fazit

Das fristgerechte Einreichen des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht ist für Kapitalgesellschaften von entscheidender Bedeutung, um hohe Strafen zu vermeiden. Die gesetzliche Frist von neun Monaten gilt seit dem 30. September 2022 wieder uneingeschränkt. Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass alle Offenlegungspflichten rechtzeitig und korrekt erfüllt werden, um Sanktionen zu entgehen.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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