Gewinne aus Grundstücksübertragungen unterliegen der Immobilienertragsteuer. Erfahren Sie die Unterschiede zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäften.

Immobiliensteuer: Gemischte Schenkungen und Folgen

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Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist seit 2012 ein fester Bestandteil der steuerlichen Behandlung bei der Übertragung von Grundstücken. Sie gilt sowohl für private als auch betriebliche Übertragungen und veranschlagt eine Steuer von 30 % auf die erlangten Gewinne, unabhängig von einer früher geltenden Spekulationsfrist. Während unentgeltliche Grundstücksübertragungen, wie etwa Schenkungen, von dieser Steuer befreit sind, muss bei entgeltlichen Übertragungen diese Steuer berücksichtigt werden.

Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften

Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften erfolgt anhand des Anteils der Gegenleistung am gemeinen Wert des Grundstücks. Eine entgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Wertes des Grundstücks entspricht. Umgekehrt gilt eine Übertragung als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung maximal 25 % des Wertes beträgt. Besonders interessant wird es bei gemischten Schenkungen, die unter nahen Angehörigen häufig vorkommen. Diese werden als unentgeltlich angesehen, wenn die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt.

Steuerliche Konsequenzen

Entgeltliche Übertragungen, die der Immobilienertragsteuer unterliegen, müssen die pauschale Besteuerung mit 30 % berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind unentgeltliche Übertragungen zwar von der Immobilienertragsteuer ausgenommen, unterliegen jedoch der Grunderwerbsteuer, wenn es sich um Grundstücksgeschäfte handelt.

Wichtige Hinweise

Die Bewertung, ob ein Geschäft als entgeltlich oder unentgeltlich eingestuft wird, basiert auf spezifischen Kriterien, insbesondere dem Verhältnis der Gegenleistung zum Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes. Auch im familiären Kontext, wo gemischte Schenkungen häufig vorkommen, wird auf den Schenkungscharakter und die Bereicherungsabsicht geachtet und tendenziell eine unentgeltliche Bewertung vorgenommen, falls die Charakteristika der Schenkung überwiegen.

Diese Betrachtung bietet einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen von gemischten Schenkungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer. Für detailliertere Informationen können entsprechende Quellen wie die Wirtschaftskammer Österreich herangezogen werden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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