Die Vorschriften zur Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung haben sich mit den neuen Regelungen hinsichtlich der Gebäudeentnahme seit dem 1. Juli 2023 entscheidend verändert. Unter den neuen Bedingungen können Gebäude zum Buchwert entnommen werden, ohne dass dabei stille Reserven aufzudecken sind. Dies bedeutet, dass der Entnahmewert bei einer nachfolgenden Vermietung die ursprünglichen Anschaffungskosten ersetzt.
Abschreibungssatz und Berechnung
Ein zentraler Punkt der Neuerung ist der feste jährliche Abschreibungssatz von 1,5 %, der nun auf dem Entnahmewert basiert. Da der Buchwert beim Zeitpunkt der Entnahme in der Regel niedrig ist, kann dies zu einer entsprechenden geringen Abschreibung führen. Eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer und damit eine höhere Abschreibung sind nur dann möglich, wenn sie durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden können.
Stellungnahme des Finanzministeriums
Das Finanzministerium hat diese Veränderungen bestätigt und folgt dabei einem VwGH-Erkenntnis von 2015, das den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage für Abschreibungen bestätigte. Infolgedessen sind die ursprünglichen Anschaffungskosten oder die betriebliche Restnutzungsdauer im außerbetrieblichen Bereich nicht mehr relevant für die Berechnung der Abschreibung.
Zusammenfassung
Durch die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert wird der Entnahmewert als neue Basis für die Abschreibung verwendet. Dies führt zu einer standardisierten jährlichen Abschreibung von 1,5 %, die ohne Nachweis anderer Nutzungsdauern angewandt werden kann. Dies stellt eine wesentliche Umstellung dar, die sowohl Vermieter als auch Verpächter beachten müssen.
Für weiterführende Informationen zu aktuellen Wirtschafts- und Steuerregelungen sollten spezialisierte Ansprechpartner konsultiert werden.