Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es bestimmten Betrieben, für ihre Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen, wodurch der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert wird. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Voraussetzungen und besondere Regelungen, die für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung relevant sind.
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Ein Betrieb muss eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 der Gewerbeordnung für das gesamte Wirtschaftsjahr aufweisen. Diese Regelung ist allerdings nicht anwendbar für Tätigkeiten, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eingestuft werden.
Keine Buchführungspflicht
Ein wesentlicher Punkt für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist, dass der Betrieb keiner Buchführungspflicht unterliegt und auch nicht freiwillig Bücher führt, die eine Bilanzierung ermöglichen würden. Das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist jedoch nicht schädlich und somit zulässig.
Umsatzgrenze
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Einhaltung einer Umsatzgrenze. Die jährlichen Umsätze dürfen maximal 400.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze werden durchlaufende Posten wie die Ortstaxe und die Tourismusabgabe außer Ansatz gelassen.
Steuererklärung
Es ist zwingend erforderlich, dass aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird. Dies muss klar und deutlich deklariert werden, um die entsprechende steuerliche Anerkennung zu erhalten.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig. Diese Regel verhindert häufige Systemwechsel und sorgt für steuerliche Kontinuität und Planbarkeit.
Weiterführende Informationen
Für zusätzliche Hinweise und aktuelle Entwicklungen stellen folgende Links hilfreiche Ressourcen dar:
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