Die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) bringt Erleichterungen für Steuerpflichtige beim Nachweis außergewöhnlicher Belastungen. Diese Entscheidung stärkt die Möglichkeit, bestimmte medizinische Ausgaben steuerlich geltend zu machen, indem sie den Nachweis für die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung vereinfacht.
Hintergrund
Ein konkretes Fallbeispiel verdeutlicht die Entscheidung des VfGH: Eine Steuerpflichtige mit einer 70%igen Behinderung machte Kosten für Massagen und Osteopathie geltend. Diese wurden vom Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht (BFG) nicht anerkannt, da es an der Zwangsläufigkeit der Ausgaben mangelte. Kritisch war, dass keine ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn vorlag und es keinen Kostenersatz durch die Sozialversicherung gab.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Der VfGH stellte klar, dass eine regelmäßige medizinische Notwendigkeit für Behandlungen, die die Mobilität stabilisieren, gegeben sei, insbesondere wenn diese durch ein ärztliches Gutachten unterstützt wird. Die Entscheidung des Finanzamts und des BFG, das ärztliche Attest nicht als ausreichenden Beleg zu akzeptieren, wurde als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes bewertet.
Implikationen
Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Steuerpflichtige. Sie können sich nun bei regelmäßig notwendigen medizinischen Behandlungen, für die es durchgehende ärztliche Belege gibt, auf eine vereinfachte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung berufen. Die Position von Steuerpflichtigen, die medizinische Kosten geltend machen wollen, wird damit gestärkt, selbst wenn nicht alle notwendigen Dokumente bereits zu Beginn der Behandlung vorliegen.
Empfehlungen
Um den Nachweis für die steuerliche Anerkennung zu erleichtern, sollten Steuerpflichtige bei medizinisch notwendigen Behandlungen eine fortlaufende Dokumentation durch ärztliche Atteste sicherstellen. Bei einer Ablehnung durch das Finanzamt sollte die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung in Betracht gezogen werden, insbesondere bei festgestellten Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese proaktive Herangehensweise kann helfen, die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen zu sichern.