Das DBA mit Russland bleibt suspendiert. Österreich besteuert uneingeschränkt nach nationalem Recht. Methodische Befreiungen russischer Einkünfte entfallen.

Doppelbesteuerungsabkommen Russland: Österreichs Update

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Update zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat bedeutende Änderungen bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Russland bekanntgegeben. Hier sind die wesentlichen Inhalte des Updates:

Wesentliche Inhalte der BMF-Information

Suspendierung wesentlicher Bestimmungen

Die wichtigsten Bestimmungen des DBA, darunter die Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22), die Betriebsstättendefinition (Art. 5), die Gleichbehandlung (Art. 24) und die Amtshilfe bei Steuervollstreckung (Art. 26.1), bleiben vorerst suspendiert. Diese Suspendierung verändert die Steuerlandschaft maßgeblich.

Uneingeschränkte Besteuerung durch Österreich

Österreich ist nun befugt, ohne Einschränkungen nach nationalem Recht zu besteuern. Dies bedeutet, dass österreichische Steuerbehörden alle steuerlichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen können.

Methodenartikel (Art. 23)

Obwohl der Methodenartikel (Art. 23) des Abkommens weiterhin anwendbar ist, entbindet Österreich aufgrund der Suspendierung der Verteilungsnormen keine russischen Einkünfte mehr von der Besteuerung.

Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen

Die Artikel über Steuern (Art. 2) und Personen (Art. 1 in Verbindung mit Art. 4) bleiben anwendbar. Dadurch kann die Ansässigkeit gemäß den DBA-Bestimmungen auch weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.

Verständigungsverfahren (Art. 25)

Auch wenn das Verständigungsverfahren (Art. 25) nicht suspendiert ist, kann es praktisch nicht mehr durchgeführt werden, da das DBA die Besteuerungsansprüche nicht mehr einschränkt.

Informationsaustausch (Art. 26)

Der Artikel über den Informationsaustausch (Art. 26) wurde ebenfalls nicht suspendiert. Österreich hat jedoch den Austausch von Informationen im Jahr 2022 unter Berufung auf Ordre Public ausgesetzt.

Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung

Antragstellung gemäß § 48 Abs 5 BAO

Für eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung müssen Anträge beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde.

Billigkeit und Zweckmäßigkeit

Bei der Entscheidung berücksichtigt die Behörde die Verhältnismäßigkeit der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen. Personen, die von EU-Sanktionen betroffen sind oder nicht in Österreich ansässig sind, werden von dieser Entlastung ausgeschlossen.

Praktischer Tipp zur Antragstellung

Für die erfolgreiche Antragstellung ist eine sorgfältige und umfangreiche Angabe der relevanten Daten erforderlich. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung eines solchen Antrags kann hilfreich sein.

Link zur Information des BMF zur Mitarbeiterprämie 2024


Diese Übersicht fasst die relevanten steuerlichen und rechtlichen Aspekte zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland und der unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Österreich zusammen. Weitere Entwicklungen und Anpassungen könnten in der Zukunft folgen.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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