Konsultationsvereinbarung für Ärzte gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Hintergrund
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich regelt, in welchem Land Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn es Anknüpfungspunkte zur Steuerpflicht in beiden Ländern gibt. Ein aktueller Erlass des deutschen Finanzministeriums klärt nun Zweifelsfragen zur Besteuerung von Ärzten, die in der Grenzregion tätig sind.
Wesentliche Punkte
Grenzgängerregelung für Arbeitslohnzahlungen
Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die in österreichischen Kliniken arbeiten, sind in Deutschland steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Ärzte, die in Deutschland leben und in Österreich arbeiten, ihren Arbeitslohn in Deutschland versteuern müssen.
Besteuerung von Sonderklassegebühren
Deutschland klassifiziert Sonderklassegebühren, die aufgrund abgeschlossener Verträge gezahlt werden, als Arbeitslohn. Im Gegensatz dazu sieht Österreich diese Gebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, außer sie werden von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt. Somit ergibt sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Sonderklassegebühren zwischen den beiden Ländern.
Feste Einrichtung in Österreich
Fehlt eine feste Geschäftseinrichtung in Österreich, behält Deutschland das Besteuerungsrecht für Sonderklassegebühren. Liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor, werden diese Einnahmen nach österreichischem Steuerrecht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit besteuert.
Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerung
Ein Qualifikationskonflikt entsteht, wenn Österreich Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuert, während Deutschland sie als Arbeitslohn nach der Grenzgängerregelung besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Steuer, die in Österreich gezahlt wurde, im Ansässigkeitsstaat Deutschland angerechnet.
Beschäftigung von in Österreich ansässigen Ärzten in Deutschland
Wenn die Grenzgängerregelung angewendet wird, verbleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren, die aufgrund einer festen Einrichtung in Deutschland bezogen werden, sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Liegt keine feste Einrichtung vor, können diese Vergütungen in Österreich besteuert werden, wenn Deutschland sie als Arbeitslohn ansieht und nicht besteuert.
Fazit
Ärzte, die in der Grenzregion zwischen Deutschland und Österreich tätig sind, müssen die speziellen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Sonderklassegebühren und Beschäftigungen. Eine genaue Prüfung der jeweiligen Situation und rechtliche Beratung sind dabei unerlässlich.