Ab 2025 müssen KESt-Befreiungserklärungen elektronisch über Finanz Online eingereicht werden. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen und Fristen.

Digitale KESt-Befreiung 2025: Elektronische Einreichung erklärt

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Die Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 stellt einen wichtigen Wendepunkt für die Verwaltung der Kapitalertragssteuer (KESt) dar. Diese Steuer wird auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben und direkt von Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch bestimmte Gruppen, wie Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen, von dieser Steuer befreit werden.

Neue elektronische Einreichung

Ab dem Jahr 2025 müssen Befreiungserklärungen verpflichtend elektronisch über das Finanz Online Portal eingereicht werden. Die erste Übermittlung muss bis spätestens 27. Januar 2025 erfolgen. Um sicherzustellen, dass die Befreiung aktuell bleibt, sind quartalsweise Meldungen zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar vorgesehen.

KESt einfach erklärt

Die KESt ist eine Quellensteuer, die einen Teil der Einkommenssteuern darstellt. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Kapitalerträge und 25 % auf Sparbuchzinsen.

Voraussetzungen für die Befreiung

Berechtigte Gruppen zur Beantragung einer KESt-Befreiung umfassen Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen. Die Antragstellung erfolgt zunächst beim jeweiligen Finanzinstitut, das die Informationen dann an das Finanzamt weiterleitet.

Verordnung und Anforderungen

Die Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung, die im September 2023 veröffentlicht wurde, regelt die detaillierten Anforderungen und Dateninhalte der digitalen Befreiungserklärung. Diese Verordnung ist entscheidend für die erfolgreiche Anerkennung und Verwaltung der Befreiungen.

Wichtiges Fazit

Sollte eine Bank die aktualisierte Befreiungserklärung nicht rechtzeitig bis zum Jahresende 2024 erhalten, wird die KESt ab dem 01. Januar 2025 direkt einbehalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Betrag in der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung einbezogen werden kann, sodass er nicht verloren geht.

Die digitale Weiterentwicklung der KESt-Befreiung bietet eine effizientere Handhabung und ermöglicht eine klare Transparenz innerhalb des Steuersystems. Arbeitgeber und betroffene Organisationen sollten sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Haftungsausschluss

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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