COVID-Fixkostenzuschüsse sind steuerfrei, aber entsprechende Betriebsausgaben nicht absetzbar. Hinzurechnung bei der Gewinnermittlung beachten.

COVID-Fixkostenzuschüsse steuerfrei: Was Sie wissen müssen

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Die COVID-19-Pandemie hat zahlreiche wirtschaftliche Maßnahmen erforderlich gemacht, um Unternehmen zu unterstützen. Eine wesentliche Komponente dieser Maßnahmen waren die COVID-Fixkostenzuschüsse, die in steuerlicher Hinsicht einige spezielle Regelungen mit sich bringen.

Steuerliche Behandlung der Fixkostenzuschüsse

Steuerfreiheit und Betriebsausgaben

Ein zentraler Aspekt der steuerlichen Behandlung der COVID-Fixkostenzuschüsse wie FKZ 1 und FKZ 800.000 ist ihre Steuerfreiheit: Diese Zuschüsse unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht. Gleichzeitig sind die Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit diesen Fixkostenzuschüssen stehen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Regelung bedeutet, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Minderung der Steuerlast genutzt werden können.

Korrekturen bei der Gewinnermittlung

Für eine korrekte steuerliche Handhabung müssen Unternehmer im Rahmen der Gewinnermittlung sicherstellen, dass die Fixkostenzuschüsse, wie sie in der Transparenzdatenbank ausgewiesen sind, dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden, sofern die dazugehörigen Aufwendungen zuvor im Gewinn abgezogen wurden. Einzige Ausnahme bei dieser Zuschreibung ist der Unternehmerlohn, welcher nicht hinzugefügt werden muss.

Rechtliche Grundlage

Diese Regelungen stützen sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 19. Februar 2025. In dem Fall mit der Aktenzahl Ra 2025/13/0008 wurden detaillierte Vorgaben für die steuerliche Behandlung der Fixkostenzuschüsse festgelegt, die nun für Unternehmer rechtsverbindlich und zu beachten sind.

Beratung und Unterstützung

Angesichts der Komplexität dieser Regelungen ist es ratsam, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die korrekte Steuerbehandlung der Fixkostenzuschüsse sicherzustellen. Fachkundige Unterstützung kann über entsprechende Dienstleister eingeholt werden, die auch per zentralisierter E-Mail-Adresse kontaktiert werden können. Diese Beratung kann helfen, steuerliche Risiken zu minimieren und für Rechtssicherheit zu sorgen.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert bzw. AI Bilder.

StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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