Die Nutzung beruflicher Notebooks rückt durch eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) in den Fokus, was wichtige Implikationen für die Verrechnung von Werbungskosten hat. Diese Entscheidung hebt hervor, wie der berufliche Nutzungsanteil eines Notebooks geltend gemacht werden kann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung
Am 30. Januar 2025 fiel die Entscheidung des VwGH (GZ Ra 2023/15/0073), die sich mit der Verrechnung von Notebook-Kosten als Werbungskosten beschäftigt. Der Gerichtshof prüfte den Fall einer Historikerin, die 95 % der Notebook-Kosten als Werbungskosten beanspruchte, da das Gerät überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wurde. Sie argumentierte, dass Merkmale wie das geringe Gewicht und die eingeschränkte private Nutzbarkeit des Notebooks seine Hauptverwendung im beruflichen Kontext belegen.
Aufteilung von Privat- und Berufsanteil
Ein zentraler Punkt ist der Grundsatz des Aufteilungsverbots, der es generell untersagt, Wirtschaftsgüter zwischen privater und beruflicher Nutzung aufzuteilen – ein Beispiel hierfür ist ein Fernseher. Allerdings gelten PCs und Notebooks als Ausnahme von diesem Verbot. Bei ihnen ist die private Nutzung zu schätzen, wobei die Lohnsteuer-Richtlinien einen privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % annehmen. Im konkreten Fall stellte der VwGH fest, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell geprüft werden muss, um eine korrekte Aufteilung der Kosten zu ermöglichen.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des VwGH bringt mehr Flexibilität bei der Anerkennung von Werbungskosten mit sich. Es erlaubt es Steuerpflichtigen, mit ausreichendem Nachweis einen geringeren Privatanteil und somit einen höheren beruflichen Nutzungsanteil geltend zu machen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) muss im fortgesetzten Verfahren präzise prüfen, ob die behaupteten 95 % berufliche Nutzung tatsächlich vorliegen oder ob ein anderer Prozentsatz angemessen ist.
Empfehlungen
Um bei der Steuerveranlagung höhere Werbungskosten erfolgreich geltend zu machen, wird empfohlen, die konkrete berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann entscheidend sein, um die Anerkennung eines geringeren Privatnutzungsanteils und damit einer höheren steuerlichen Absetzbarkeit zu erreichen.