Die Möglichkeit zur Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes bietet Immobilienbesitzern die Chance, die Abschreibung steuerlich zu optimieren. Um dies zu erreichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die über die gesetzliche Abschreibung hinausgehen.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
Im Bereich der Vermietungseinkünfte kann eine AfA (Absetzung für Abnutzung)-Anpassung vorgenommen werden, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer des Gebäudes nachgewiesen wird. Diese Anpassung erlaubt es, eine niedrigere Abschreibung als die gesetzlich festgelegten 1,5 % geltend zu machen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer muss durch ein fundiertes Sachverständigengutachten erbracht werden, das den Bauzustand des Gebäudes eindeutig belegt.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss das Sachverständigengutachten umfassende Informationen liefern:
- Das Gutachten sollte eine detaillierte Bewertung des Bauzustands und der tragenden Teile des Gebäudes enthalten.
- Ein wesentliches Kriterium ist die Einschätzung der technischen Restnutzungsdauer. Im besprochenen Fall wurde ein Gutachten von den Finanzbehörden nicht anerkannt, weil es keine hinreichenden Aussagen zur technischen Restnutzungsdauer und zum konkreten Bauzustand des Gebäudes enthielt.
Hinweis
Um von der gesetzlichen AfA von 1,5 % abzuweichen, ist ein qualifiziertes Sachverständigengutachten unabdingbar. Es sollte umfassende und detaillierte Informationen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten, damit es rechtlich anerkannt wird und die gewünschte steuerliche Wirkung erzielt.