Neue VwGH-Entscheidung: Geld investierende Gesellschafter genießen keine rückwirkenden Vorteile mehr. Erfahren Sie mehr über die Umsetzung ab 5. November 2025.

Rückwirkung bei Geldinvestitionen: Neue VwGH-Entscheidung 2025

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Judikatur: Zusammenschlüsse nach Art IV – Rückwirkung für Geld investierende Gesellschafter

Hintergrund und Entscheidung

Im Rahmen einer steuerlichen Analyse der Einbringung von Kapital durch Gesellschaftspartner zeigt sich eine bedeutsame Veränderung in der Handhabung zusammengesetzter Unternehmensformen nach dem Art IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG). Wird eine Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, entsteht steuerlich eine Personengesellschaft. Bisher ermöglichten Rückwirkungsregelungen den Zusammenschluss eines Unternehmens bis zu 9 Monate rückwirkend vor dem Zusammenschlussstichtag durchzuführen.

Jedoch hat die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für Gesellschafter, die ausschließlich Geld einbringen, entscheidende Änderungen eingeführt. Diese Gesellschafter sind von der Rückwirkung ausgeschlossen und profitieren somit erst ab dem Datum des Vertragsabschlusses von den steuerlichen Effekten der Transaktion.

Umsetzung und Praxis

Die am 7. Oktober 2025 ergangene Entscheidung des VwGH legt fest, dass diese neue Regelung für Zusammenschlüsse gilt, die ab dem 5. November 2025 abgeschlossen werden. Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen werden, können weiterhin die bisher praktizierte Rückwirkung für Geld übertragende Gesellschafter nutzen.

Bedeutung für die Praxis

Diese Anpassung in der steuerlichen Rechtsprechung erfordert von Unternehmen eine präzise Überwachung der Zeitpunkte von Vertragsabschlüssen und eine sorgsame Gestaltung der Struktur neuer Zusammenschlüsse. Es wird möglicherweise notwendig sein, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen korrekt angewendet werden und die potenziellen steuerlichen Vorteile voll ausgeschöpft werden.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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