Zum 1. Januar 2026 tritt die Inflationsanpassungsverordnung 2026 in Kraft, die wesentliche Änderungen bei den Einkommensteuertarifstufen und Absetzbeträgen mit sich bringt. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Auswirkungen der kalten Progression zu mildern und die Steuerbelastung in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Bedingungen zu reduzieren.
Anpassung der Einkommensteuertarifstufen
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Tarifstufen um 1,733 % angehoben. Diese Erhöhung ist eine direkte Reaktion auf die Inflation im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025, welche 2,6 % betrug. Die neuen Tarifstufen gestalten sich wie folgt:
- Ein Steuersatz von 0 % gilt für Einkommen bis € 13.539.
- Für Einkünfte zwischen € 13.539 und € 21.992 beträgt der Steuersatz 20 %.
- Einkommen von € 21.992 bis € 36.458 werden mit 30 % besteuert.
- Die Einkommensspanne zwischen € 36.458 und € 70.365 unterliegt einem Satz von 40 %.
- Für Einkommen zwischen € 70.365 und € 104.859 wird ein Steuersatz von 48 % fällig.
- Einkommen von € 104.859 bis € 1 Million haben einen Steuersatz von 50 %.
- Einkünfte über € 1 Million werden mit dem Höchstsatz von 55 % besteuert.
Anpassung der Absetzbeträge
Neben den Tarifstufen werden auch die Absetzbeträge an die Inflation angepasst:
- Der Verkehrsabsetzbetrag steigt von € 487,00 auf € 496,00.
- Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich von € 790,00 auf € 804,00.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird von € 1.002,00 auf € 1.020,00 angepasst.
- Einkommen bis zu € 19.962 bleiben für Arbeitnehmer im Wesentlichen steuerfrei, was eine positive Entlastung für niedrige Einkommensgruppen darstellt.
Diese Anpassungen sind ein klarer Schritt hin zur Entlastung der Steuerzahler und spiegeln die notwendige Reaktion auf die Inflationsentwicklungen wider. Durch die Erhöhung der Tarifstufen und die Anpassung der Absetzbeträge wird die Steuerlast sinnvoll an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.


