Die bevorstehenden Änderungen ab dem Jahr 2026 beeinflussen die Rahmenbedingungen für geringfügig Beschäftigte und Personen mit Nebenjobs erheblich. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die sozialen Absicherungen und die steuerliche Belastung dieser Arbeitnehmergruppe zu klären.
Allgemeine Regelungen
Für Personen ohne andere Beschäftigung oder Pension bestehen bei geringfügiger Beschäftigung ausschließlich Ansprüche auf Unfallversicherung. Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungen werden nicht abgedeckt, und somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle eines Jobverlusts. Wer jedoch einer vollversicherten Haupttätigkeit nachgeht, muss sich auf die nachträgliche Einforderung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen durch die ÖGK einstellen. Besonderer Vorteil ab 2026: Arbeitslosenversicherungsbeiträge für geringfügige Nebentätigkeiten entfallen.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne andere Tätigkeit
In diesem Fall bleibt der monatliche Maximalbezug bei 551,10 Euro (Wert für 2025/2026). Sozialversicherungsbeiträge werden nicht fällig, abgesehen von der Unfallversicherung.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben einer Haupttätigkeit
Wer nebeneinkommensbedingt arbeitet, muss mit 14,12 % für Kranken- und Pensionsversicherungen sowie 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage rechnen. Diese Beiträge können nachträglich gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für diese Gruppe. Wichtig: Zum Bezug von Arbeitslosengeld muss die Nebentätigkeit ab 2026 aufgegeben werden, mit vier vorgesehenen Ausnahmen, die speziell geregelt werden.
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Hierbei führt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zur Verpflichtung für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wobei diese Verpflichtung auch nach 2026 fortbesteht. Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld beziehen, müssen ihre geringfügigen Tätigkeiten aufgeben, abgesehen von den vier durch Ausnahme definierten Fällen.
Steuerliche Auswirkungen
Bei einem Jahreseinkommen über 13.308 Euro (für freie Dienstnehmer) oder 14.517 Euro (für echte Dienstnehmer) wird auch für die geringfügigen Anteile eine Einkommensteuer fällig. Jedoch können Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten geltend gemacht werden, was eine gewisse Entlastung bieten könnte.
Empfehlungen
Um einen Überblick über die Auswirkungen unterschiedlicher Beschäftigungskonstellationen zu erhalten, wird empfohlen, den AK-Zuverdienst-Rechner zu nutzen. Dieses Tool kann helfen, die anfallenden Sozialversicherungs- und Steuerkosten effektiv zu berechnen und eine fundierte Entscheidung über Beschäftigungsoptionen zu treffen.



