Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bleibt lohnsteuerfrei, wenn ein eigenbetriebliches Interesse besteht. Details zu BFG-Entscheidung und steuerlichen Regelungen.

Lohnsteuerfrei: BFG-Urteil zu Betriebsveranstaltungen

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Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

In der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) wurde klargestellt, dass geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei bleiben, wenn diese im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ein Fall, der zugunsten einer Immobiliengesellschaft entschieden wurde, demonstrierte, dass über den Betrag von EUR 365 hinausgehende Kosten aus Ausflügen und Weihnachtsfeiern steuerfrei bleiben können, sofern ein eigenbetriebliches Interesse, wie etwa die Förderung des Betriebsklimas, besteht.

Steuerliche Regelungen

Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von EUR 365 steuerfrei. Zudem sind Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von EUR 186 steuerfrei. Beträge darüber hinaus bleiben steuerfrei, sofern sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies kann beispielsweise die Förderung des Betriebsklimas umfassen.

Kontroverse und Ausblick

Trotz der Entscheidung durch das BFG sieht das Finanzamt die Regelungen strenger und hat Revision beim Verfassungsgerichtshof (VwGH) eingelegt. Der VwGH wird in naher Zukunft klären müssen, ob für eine Steuerfreiheit ein ausschließliches Interesse des Arbeitgebers erforderlich ist.

Fazit

Die Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen hängt maßgeblich davon ab, ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse besteht. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Veranstaltungen den steuerlichen Anforderungen entsprechen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Unterstützung

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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