Feiertagsarbeitsentgelt ist ab 2025 steuerpflichtig. Unternehmen müssen Lohnverrechnungssysteme anpassen. Hier erfahren Sie, was zu beachten ist.

Feiertagsentgelt 2025: Ende der Steuerfreiheit erklärt

Teilen

Feiertagsarbeitsentgelt: Ende der Steuerfreiheit

Hintergrund

Eine bedeutende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 19.12.2024 hat zu einer wesentlichen Änderung in der steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt geführt. Feiertagsarbeitsentgelt wird nicht länger als steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG betrachtet, sondern zählt nun als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Details der rechtlichen Änderungen

Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Feiertagsentgelt für arbeitsfreie Feiertage. Bei tatsächlich geleisteter Arbeit an Feiertagen besteht jedoch Anspruch auf zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt. Dieses Entgelt ist nur dann steuerfrei, wenn es ausdrücklich als Feiertagsarbeitszuschlag deklariert wird.

Umsetzung und Fristen

Die neue steuerliche Regelung tritt ab dem Kalenderjahr 2025 in Kraft. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie gegebenenfalls notwendige Anpassungen rückwirkend für den Zeitraum Januar bis März 2025 vornehmen.

Empfehlungen

Angesichts dieser Änderungen wird Unternehmen dringend empfohlen, ihre Lohnverrechnungssysteme entsprechend zu aktualisieren, um die geänderte Gesetzgebung korrekt zu berücksichtigen. Eine umfassende steuerliche Beratung ist ratsam, um erforderliche Anpassungen im Bereich der Lohnbuchhaltung rechtzeitig durchzuführen.

Weitere Informationen

Die Wirtschaftskammer Österreich stellt weitere Ressourcen und Dienstleistungen zu steuerlich relevanten Themen bereit, darunter Sozialplanzahlungen, Sachbezüge für arbeitsplatznahe Unterkünfte und die lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen.

In Anbetracht der Änderungen im Steuerrecht ist es unerlässlich, wachsam zu bleiben, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und potenzielle steuerliche Risiken wirksam zu minimieren.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert bzw. AI Bilder.

StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

Neueste Artikel

Partner werden

Buchung – Wir freuen uns außerordentlich Sie als Partner im Steuerportal begrüßen zu dürfen. Nach abgeschlossener Buchung, werden wir uns persönlich bei Ihnen melden.

Firmenadresse
Partner Paket