Die EU plant Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten; viele Unternehmen sind von der CSRD-Berichterstattung befreit. Änderungen betreffen Berichtsfristen und Offenlegung.

Omnibus-Regelungen: Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten

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In den jüngsten „Omnibus“-Regelungen stehen Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus. Die EU-Kommission verfolgt damit das Ziel, die Administrationsaufwendungen von Unternehmen zu verringern, indem sie den Anwendungsbereich der Berichterstattungspflichten einschränkt. Zahlreiche Unternehmen können sich dadurch von der Pflicht zur CSRD-Berichterstattung und der Offenlegung nach der EU-Taxonomie befreien.

Überblick der „Omnibus“-Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD)

Der Anwendungsbereich der neuen Berichtspflicht wird durch die Größenkriterien deutlich eingegrenzt. Nur große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über € 25 Mio. sind betroffen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Zudem wird die Berichtspflicht, die ursprünglich ab 2025 gelten sollte, auf 2027 verschoben. Dies gibt den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung. Langfristig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) geprüft.

Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Für die Offenlegungspflicht gibt es ebenfalls Anpassungen: Unternehmen mit Umsatzerlösen über € 450 Mio. müssen vollständig berichten. Für kleinere Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende haben und einen Umsatz von unter € 450 Mio. erzielen, wird die Offenlegung freiwillig.

Änderungen an der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD)

Die erstmalige Anwendung der Sorgfaltspflichtenrichtlinie wird auf Juli 2028 verschoben, was den Unternehmen eine zusätzliche Vorlaufzeit zur Anpassung bietet. Ein besonderer Fokus liegt nun auf den direkten Geschäftsbeziehungen, während die verpflichtende Aufkündigung entfällt. Monitoring-Intervalle und Evaluierungen sind nur noch alle fünf Jahre vorgesehen, und die zivilrechtliche Haftung wird gestrichen.

Umsetzung

Die Frist für die Anpassung des nationalen Rechts ist auf Ende 2025 gesetzt. Die Unternehmen haben somit einen klaren Zeitrahmen, um die neuen Vorgaben zu implementieren.

Diese Änderungen, die bis zum 24. April 2025 auf dem aktuellen Stand sind, bringen eine wesentliche Entlastung für Unternehmen, die bisher von umfangreichen Berichtspflichten betroffen waren, und erlauben eine gezielte Fokussierung auf wesentliche Berichts- und Sorgfaltspflichtaspekte.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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