VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Hintergrund
In einem Fall, der vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verhandelt wurde, schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich dabei das "Vorbehaltsfruchtgenussrecht" vor. Nachträglich wurde zwischen Mutter und Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz in Höhe der Abschreibung (AfA) vereinbart, die sich jedoch als steuerlich unwirksam erwies.
Gerichtliche Entscheidung
Der VwGH entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig sei, da es an der Fremdüblichkeit fehle. Eine solche Vereinbarung sei nicht üblich für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Um steuerlich wirksam zu sein, hätte die AfA-Miete von Anfang an, also gleichzeitig mit der Fruchtgenussbestellung, vereinbart werden müssen.
Wichtig für die Praxis
Nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete, die nach der Bestellung eines bereits bestehenden Fruchtgenussrechts getroffen werden, sollten vermieden werden. Um steuerlich relevant und wirksam zu sein, müssen solche Abmachungen von Beginn an festgelegt werden.
Hinweis für Steuerpflichtige
Bei Aktivitäten rund um Vermietung und Verpachtung sollten alle Vereinbarungen stets auf ihre Fremdüblichkeit hin überprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung und Beratung ist entscheidend, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden.