Im Rahmen der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung stehen in Österreich verschiedene Formen zur Verfügung, um die jeweilige Steuerveranlagung korrekt durchzuführen. Diese umfassen die Pflichtveranlagung, die freiwillige Antragsveranlagung und die antragslose Veranlagung. Jede dieser Formen bietet unterschiedliche Vorteile und ist unter bestimmten Bedingungen notwendig oder freiwillig anwendbar.
Veranlagungsformen
Pflichtveranlagung
Die Pflichtveranlagung ist notwendig, wenn Steuerpflichtige zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften einen Betrag von 730 Euro überschreiten, bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind oder fehlerhafte Absetzposten verzeichnen. Sie greift auch bei Nebeneinkünften, die diesen Betrag überschreiten, oder wenn zeitweise mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen. Ebenso werden fehlerhafte Freibeträge oder zusätzliche Erträge bei der Lohnverrechnung im Rahmen der Pflichtveranlagung bereinigt. Steuerfreiheit von Aufwendungen oder Abgaben unter falschen Voraussetzungen kann ebenfalls eine Pflichtveranlagung nach sich ziehen.
Freiwillige Antragsveranlagung
Die freiwillige Antragsveranlagung ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch das Stellen eines Antrags nicht berücksichtigte Abzugsposten, wie beispielsweise Werbungskosten, geltend zu machen. Diese Anträge können bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden, was eine Flexibilität bei der steuerlichen Planung ermöglicht.
Antragslose Veranlagung
Die antragslose Veranlagung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, wenn keine Pflichtveranlagungsvoraussetzungen gegeben sind und kein Antrag auf freiwillige Veranlagung gestellt wurde. Diese Veranlagung führt in der Regel zu Gutschriften und fällt unter die Einkünfte, die ausschließlich lohnsteuerpflichtig sind. Es ist zu beachten, dass Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren die Möglichkeit haben, eine Steuererklärung einzureichen, um zusätzliche Abzugsposten geltend zu machen und die automatische Veranlagung zu ändern.
Neuerungen ab 2024
Ab dem Jahr 2024 werden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten genauer geprüft. Auch die korrekte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups steht im Fokus, um Fehlveranlagungen zu vermeiden.
Einreichfristen
Für die Pflichtveranlagung der Steuererklärung des Jahres 2024 gibt es unterschiedliche Fristen. Elektronische Einreichungen müssen bis Ende Juni 2025, schriftliche bis Ende April 2025 erfolgen. Bei mehreren Arbeitgebern ist die Frist bis Ende September 2025 verlängert. Die Antragsveranlagung hingegen kann rückwirkend bis zu fünf Jahre geltend gemacht werden, beispielsweise für das Jahr 2020 bis Ende 2025.
Antragslose Veranlagung
Automatisch wird die Veranlagung ohne zusätzlichen Antrag durchgeführt, wenn sie mindestens eine Gutschrift von fünf Euro generiert. Dies geschieht, sofern lediglich lohnsteuerpflichtige Einkünfte existieren.
Abschließend ist es empfehlenswert, bei Veränderungen in der steuerlichen Situation eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, da dieser Überblick keine Vollständigkeit garantiert.