Steuerbetrug und Sozialbetrug: Verschärfung der gesetzlichen Regelungen
Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung von Scheinunternehmen intensiviert, um Steuer- und Sozialbetrug effektiver zu verhindern. Diese Maßnahmen sind Teil der umfassenden Neuregelungen, die mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I eingeführt wurden.
Neuer Tatbestand im Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I
Ein zentrales Element der neuen Regelungen ist die Einführung der Finanzordnungswidrigkeit. Es ist nun strafbar, Belege für abgabenrechtlich zu führende Bücher zu verfälschen oder falsche Belege herzustellen oder zu verwenden, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen. Geldstrafen von bis zu € 100.000 können verhängt werden, und die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Eine signifikante Änderung ist die Vorverlagerung der Strafbarkeit: Bereits die unrichtige Belegausstellung für Steuererhebungszwecke wird strafrechtlich sanktioniert.
Verkürzungszuschlag
Ein weiteres Instrument zur Bekämpfung des Steuerbetrugs ist der Verkürzungszuschlag. Dieser beträgt 10% der Steuernachforderung und kann unter bestimmten Bedingungen zur Straffreiheit führen, nämlich wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung insgesamt € 33.000 nicht übersteigt. Die frühere jährliche Grenze von € 10.000 entfällt nun.
Sozialbetrugsdatenbank
Ab dem 1. September 2024 wird die Sozialbetrugsdatenbank erweitert, um auch gerichtlich strafbaren Sozialbetrug zu erfassen. Sozialbetrug wird in die Datenbank eingetragen, auch wenn im Strafverfahren wegen anderer Betrugsarten ermittelt wird oder ein Unternehmen unter Scheinunternehmensverdacht steht.
Definition von Scheinunternehmen
Die Definition von Scheinunternehmen wurde erweitert, um Unternehmen zu erfassen, die Belege fälschen oder zur Verfügung stellen, um Geschäftsvorgänge vorzutauschen. Anhaltspunkte für den Verdacht auf Scheinunternehmen sind Geschäftsbeziehungen, die primär darauf abzielen, Sozialabgaben zu vermeiden oder Transferleistungen unberechtigt zu beziehen.
Sicherung von Geldtransaktionen
Zur Sicherung von Geldtransaktionen können Banken nun per Bescheid verpflichtet werden, verdächtige Transaktionen kurzfristig (bis zu 30 Tage, verlängerbar auf 90 Tage) nicht durchzuführen. Diese Bescheide unterliegen den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) und können beim Bundesfinanzgericht angefochten werden.
Fazit
Unternehmen sollten verstärkt Vorsichtsmaßnahmen gegenüber unseriösen Geschäftspartnern ergreifen und sicherstellen, dass alle Geschäftsvorgänge ordnungsgemäß und rechtmäßig abgewickelt werden. Die verschärften gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, das Risiko von Steuer- und Sozialbetrug zu minimieren und die Integrität des Wirtschaftssystems zu stärken.
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