Neue Leerstandsabgabe in Österreich soll Wohnraumnutzung steigern. Effektivität ist umstritten. Details zur Steuerbehandlung und regionalen Unterschieden.

Leerstandsabgabe Österreich: Nutzung von Wohnraum fördern

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Die Einführung der Leerstandsabgabe in Österreich zielt darauf ab, ungenutzten Wohnraum wieder auf den Miet- oder Kaufmarkt zu bringen. Diese Abgabe wurde in den Bundesländern Steiermark, Tirol, Salzburg und Vorarlberg eingeführt, wobei deren Effektivität kontrovers diskutiert wird.

Übersicht und Zielsetzung

In den Bundesländern Steiermark, Tirol, Salzburg und Vorarlberg wurde die Leerstandsabgabe eingeführt, um die Nutzung von Wohnraum zu erhöhen. Die Maßnahme soll leere Wohnungen dazu bewegen, auf den Miet- oder Kaufmarkt zurückzukehren. Allerdings stößt diese Initiative auf gemischte Meinungen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung.

Entwicklungen und Änderungen

In der Steiermark wurde die Abgabe zunächst im Oktober 2022 eingeführt, jedoch zeigt das neue Landesregierungsabkommen eine Kehrtwende an. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwands, der die Einnahmen und den gewünschten Lenkungseffekt nicht rechtfertigt, wird die Abgabe wieder abgeschafft. In Tirol und Salzburg trat sie im Januar 2023 in Kraft, wohingegen Vorarlberg ihre Einführung für Januar 2024 plant.

Erhebung und Berechnung

Die Leerstandsabgabe wird von den Gemeinden auf Grundlage der Wohnsitzmeldungen des Melderegisters erhoben. Die Abgabenhöhe variiert je nach Bundesland und Wohnungsgröße. So berechnet die Steiermark etwa € 10 pro Quadratmeter mit einer Maximalgrenze von € 1.000 pro Jahr für eine 100 Quadratmeter große Wohnung.

Ausnahmen

Es gibt Unterschiede zwischen den Bundesländern bezüglich der Ausnahmeregelungen. Diese können beispielsweise für altersbedingt nicht nutzbare Hauptwohnsitze oder Gebäude, die nicht mehr gebrauchstauglich sind, gelten.

Steuerrechtliche Behandlung

Im steuerrechtlichen Kontext kann die Leerstandsabgabe als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer abgezogen werden, sofern es sich um Vermietung und Verpachtung handelt. Zudem ist eine Vorverlagerung als Werbungskosten möglich, wenn eine klare Vermietungsabsicht nachgewiesen wird, beispielsweise durch Inserate oder Makleraufträge.

Zukünftige Entwicklungen

Es bleibt abzuwarten, ob die Leerstandsabgabe in weiteren Bundesländern eingeführt oder möglicherweise abgeschafft wird. Die Situation ist derzeit unklar und birgt Raum für zukünftige Entwicklungen.

Weitere Informationen

Steuerpflichtige sollten sich regelmäßig über Änderungen und Neuentwicklungen im Bereich der Leerstandsabgabe informieren. Steuerberatungskanzleien halten ihre Klienten über alle relevanten Anpassungen auf dem Laufenden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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