In turbulenten Zeiten sind die Pflichten von Geschäftsführern einer GmbH von besonderer Bedeutung, um die Haftungsrisiken zu minimieren und die Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Eine sorgfältige Erfüllung der Aufgaben kann erheblichen Haftungspflichten entgegenwirken, welche bei mangelnder Pflichterfüllung auftreten können.
Haftungsvermeidung durch sorgfältige Pflichterfüllung
Geschäftsführer haften nicht automatisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings stellt die Nichterfüllung spezifischer Sorgfaltspflichten ein erhebliches Risiko dar. Zu diesen Pflichten gehören eine engmaschige Analyse der Geschäftsentwicklung sowie die Sicherstellung einer pünktlichen Buchhaltung. Weiterhin sind die zeitnahe Erstellung von Jahresabschlüssen und die Überprüfung des Unternehmens als „Going-Concern“ von Bedeutung. Eine laufende Unternehmensplanung, die Installation eines internen Kontrollsystems und die Überwachung potenzieller Insolvenzgefahren bei Kunden und Gläubigern sind ebenso notwendig. Darüber hinaus muss das Rückzahlungsverbot nach dem Eigenkapitalersatzgesetz beachtet werden, um potentielle Haftungsansprüche abzuwenden.
Insolvenztatbestände und erweiterte Pflichten
Ein Geschäftsführer muss bei Vorliegen eines Insolvenztatbestands, sei es durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, erhöhte Pflichten beachten. Es gilt grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden, um mögliche Schadenersatzansprüche oder strafrechtliche Folgen abzuwenden. Sollte ein Insolvenztatbestand eintreten, ist es notwendig, einen rechtzeitigen Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen gemäß § 69 der Insolvenzrechtsordnung zu stellen. Die Erstellung von Sanierungskonzepten ist entscheidend, um von dieser Maximalfrist zu profitieren.
Restrukturierungsplan und weitere Maßnahmen
Seit Juli 2021 bietet das Restrukturierungsplan-Verfahren nach der EU-Richtlinie eine Möglichkeit zur Insolvenzabwendung, obwohl es bisher wenig Beachtung findet. Zudem müssen Geschäftsführer darauf achten, dass keine Gläubigerbegünstigung erfolgt. Zahlungen für Altschulden sind ab Inkrafttreten der Insolvenz zu unterlassen, und der Gleichbehandlung der Gläubiger ist höchste Priorität einzuräumen. Informationen an Gläubiger sollten klar kommuniziert werden, wobei Geschäfte nur Zug um Zug ausgeführt werden dürfen.
Besonderheiten bei Abgaben und Beiträgen
Ein besonderer Verantwortungsbereich für Geschäftsführer ist die korrekte Weiterleitung der Dienstnehmeranteile und Abgaben an die entsprechenden Behörden. Die Missachtung dieser Pflicht könnte zu erheblichen Haftungsansprüchen führen.
Fazit
Die strikte Einhaltung der Geschäftsführerpflichten ist unabdingbar, um Haftungsrisiken, Schadenersatzforderungen sowie strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten gibt sie den notwendigen rechtlichen Schutz und trägt zum Fortbestand der Gesellschaft bei.