Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz
Die Geschäftsführerhaftung im Kontext einer Insolvenz birgt erhebliche Risiken für die verantwortlichen Personen. Besonders in finanziell angespannten Situationen einer GmbH wird die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten essenziell, um persönliche Haftungen zu vermeiden.
Haftung von Geschäftsführern
Gemäß der gesetzlichen Grundlage kann ein GmbH-Geschäftsführer für Abgaben aus einer Außenprüfung haftbar gemacht werden, auch wenn diese Abgaben vor der Insolvenz fällig waren. Diese Haftung tritt jedoch nur dann ein, wenn die gesetzlichen Vorschriften dies explizit vorsehen oder der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
In einer wegweisenden Entscheidung stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass Geschäftsführer auch für Abgaben verantwortlich sind, die vor der Insolvenz fällig, jedoch erst nach der Insolvenzeröffnung festgesetzt wurden. Dies zeigt, dass spätere Feststellungen keinen Schutz vor der Haftung bieten. Obwohl ein Geschäftsführer argumentierte, dass seine Haftung hinsichtlich der Lohnabgaben aus Prüfungsfeststellungen nach der Insolvenzeröffnung resultierte, hielt das BFG an der Haftung fest.
Anforderungen an den Geschäftsführer
Ein wesentlicher Aspekt der Haftung betrifft die Nachweispflicht. Geschäftsführer müssen belegen können, dass nicht ausreichende Mittel zur Begleichung der Abgaben vorhanden sind und dass sie eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger gewährleistet haben. Das Versäumnis, diese Nachweise zu erbringen, erhöht das Risiko einer persönlichen Haftung für ausstehende Abgaben.
Fazit
Die präzise Überwachung und Dokumentation finanzieller Verpflichtungen sind für Geschäftsführer einer GmbH von größter Bedeutung. Nur mit adäquater Nachweisführung können sie der persönlichen Haftung für ausstehende Abgaben entgehen. In jeder Phase der Unternehmensführung ist es somit unerlässlich, alle finanziellen Transaktionen und Verpflichtungen genauestens zu überwachen und zu dokumentieren, um im Fall einer Prüfung abgesichert zu sein.