Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten bei doppelter Haushaltsführung ist ein bedeutendes Thema, das insbesondere bei international tätigen Arbeitnehmern relevant werden kann. In einem aktuellen Fall befasste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob eine in Österreich tätige Arbeitnehmerin die Kosten für einen Zweitwohnsitz steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann.
Kriterien für doppelte Haushaltsführung
Die doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze unterhalten muss: einen Familienwohnsitz und einen Berufswohnsitz. Steuerlich relevante Mehraufwendungen entstehen, wenn eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist.
Fallbeschreibung
Im spezifisch betrachteten Fall beantragte eine Arbeitnehmerin einer ukrainischen Firma, die in Österreich tätig ist, die Anerkennung des Wohnsitzes in Wien als Werbungskosten. Sie führte an, dass ihre Versetzung nach Österreich durch ihren Arbeitgeber notwendig sei und der Familienwohnsitz in der Ukraine belassen werde.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht kam zu dem Schluss, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz einzustufen ist. Dies wurde aufgrund der Tatsache entschieden, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Familie in Wien lebte und der Lebensmittelpunkt somit verlagert wurde. Da die gesamte Familie in einer für einen Dreipersonenhaushalt geeigneten Mietwohnung in Wien wohnte, sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung. Daher wurde die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Wohnkosten in Wien als Werbungskosten abgelehnt.
Begründung und Judikatur
Die Richter des BFG betonten die Notwendigkeit einer befristeten auswärtigen Tätigkeit, um die Beibehaltung eines zweiten, getrennten Familienwohnsitzes zu rechtfertigen. Da die Arbeitnehmerin einen unbefristeten Dienstvertrag in Österreich hatte und keine klare Befristung ihrer Tätigkeit vorlag, konnte der Wohnsitz in der Ukraine nicht als Familienwohnsitz angesehen werden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht abzugsfähig sind, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers verlegt. Für eine steuerliche Anerkennung wäre eine deutliche Befristung der Tätigkeit erforderlich gewesen, die in diesem Fall nicht vorlag. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer Rahmenbedingungen für die steuerliche Anerkennung doppelter Haushaltsführungskosten.
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