Betriebsübergabe gegen Rente: Steuerliche Aspekte für Übergeber und Übernehmer im Fokus. Wichtige Hinweise zu Rententypen und steuerlichen Konsequenzen.

Betriebsübergabe gegen Rente: Steuerliche Aspekte im Fokus

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Betriebsübergabe gegen Rente: Steuerliche Einordnung

Betriebsübergaben gegen Rentenzahlungen stellen eine attraktive Möglichkeit dar, um den Übergebern ein regelmäßiges Einkommen zu sichern, während sie dem Übernehmer finanzielle Flexibilität gewähren. Dabei ist jedoch die steuerliche Behandlung dieser Rentenregelungen von zentraler Bedeutung.

Steuerliche Behandlung beim Übergeber

Eine Betriebsübergabe gegen Rente beinhaltet regelmäßige Zahlungen ohne eine vorher festgelegte Gesamthöhe oder Anzahl der Zahlungen. Die steuerliche Einordnung unterscheidet sich wesentlich nach Art der Rente:

  • Kaufpreisrente: Hierbei liegt der Rentenbarwert bei 75-125 % des Betriebsvermögens. Rentenzahlungen werden steuerpflichtig, wenn sie den Buchwert des Betriebsvermögens überschreiten.

  • Versorgungsrente: Der Rentenbarwert variiert zwischen 125 % und 200 % oder liegt unter 75 %. Die Steuerpflicht beginnt mit der ersten Rentenzahlung.

  • Unterhaltsrente: Bei einem Rentenbarwert über 200 % des Betriebsvermögens besteht keine Steuerpflicht für die Rentenzuflüsse.

Wesentliche Einschränkungen sind zu beachten: Steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne oder das 30 %-Steuersatzprivileg für Betriebsimmobilien finden keine Anwendung.

Steuerliche Konsequenzen beim Übernehmer

Der Übernehmer hat unterschiedliche steuerliche Verpflichtungen, abhängig von der Art der Rente:

  • Kaufpreisrente: Diese muss als Rentenverbindlichkeit bilanziell erfasst und jährlich neu bewertet werden. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich Unterschiede.

  • Versorgungsrente: Diese ist steuerlich absetzbar.

  • Unterhaltsrente: Wird als privat veranlasst angesehen und ist daher nicht steuerlich absetzbar.

Die Bewertung der Anschaffungskosten erfolgt auf Grundlage des Rentenbarwerts, außer bei einer unentgeltlichen Übergabe, wie im Fall von Versorgungs- oder Unterhaltsrenten, bei denen die Buchwerte fortgeführt werden.

Praktische Tipps

Es empfiehlt sich die Verwendung des Rechners des Finanzministeriums für die genaue Berechnung des Rentenbarwerts. Weitere Details zur Rentenbesteuerung sind in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) ab Randziffer 7001 zu finden.

Weitere Informationen

Für weiterführende inhaltliche Details und Praxisbeispiele zur Rentenbesteuerung steht ein Ratgeber auf der Webseite der WKO zur Verfügung. Eine frühzeitige steuerliche Beratung wird dringend empfohlen, um kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen. Auch sind unsere Artikel ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Steuerrechtsberatung. Hierfür empfehlen wir einen Steuerberater oder Anwalt.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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