Die bevorstehenden Änderungen der Grunderwerbsteuer für Immobilien haltende Gesellschaften, die ab Juli 2025 in Kraft treten, bringen erhebliche Neuerungen mit sich. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Besteuerungsgrundlage zu erweitern und betreffen sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften.
Neue Regelungen ab Juli 2025
Ein zentrales Element der Reform ist die Senkung der Beteiligungsschwelle. Künftig fällt Grunderwerbsteuer (GrESt) bereits bei einem Übertrag von 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft an, während bislang ein Schwellenwert von 95% galt. Zudem wird der Beobachtungszeitraum für die Betrachtung von Anteilsübertragungen von fünf auf sieben Jahre verlängert.
Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften
Von der Neuregelung sind nun auch Kapitalgesellschaften erfasst. Konkret unterliegen jene Gesellschaften der Grunderwerbsteuer, wenn sich ihr Gesellschafterbestand um mindestens 75% ändert. Auch mittelbare Anteilsübertragungen, wie sie durch eine Zwischenholding geschehen können, fließen in die 75-Prozent-Grenze mit ein.
Neuerungen für Personenvereinigungen
Erstmals können auch konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen als Personengesellschaften grunderwerbsteuerpflichtig werden. Der allgemeine Steuersatz bleibt bei 0,5%, steigt jedoch für Immobiliengesellschaften auf 3,5% bei der Veräußerung.
Spezielle Regelungen für Immobiliengesellschaften
Als Immobiliengesellschaften gelten jene, die Immobilien zur Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung halten. Für diese Gesellschaften wird der Steuersatz auf 3,5% des gemeinen Wertes der Immobilien angehoben, was den klassischen Immobilienkäufen entspricht.
Meldepflichten
Neu eingeführt wird eine Anzeigepflicht für Notare und andere Parteienvertreter, die dem Finanzamt alle Anteilsübertragungen melden müssen, einschließlich mittelbarer Erwerbe.
Empfehlungen und rechtliche Hinweise
Um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden, wird eine rechtzeitige steuerliche Überprüfung geplanter oder laufender "Share Deals" empfohlen, insbesondere bei komplexen Konzern- oder Familienstrukturen. Da das Gesetz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vollständig beschlossen war, sind Änderungen möglich.
Diese geplanten Änderungen der Grunderwerbsteuer verlangen von Immobilien haltenden Gesellschaften eine detaillierte Steuerplanung und -beratung. Nur so können die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen optimal gemanagt werden.