Die 183-Tage-Regel im DBA ermöglicht die Besteuerung durch den Entsendungsstaat bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten. Voraussetzungen und Steuerdetails im Überblick.

183-Tage-Regel: Steuervorteile bei DBA-Aufenthalten

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Die „183-Tage-Regel“ in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Einführung und Bedeutung

Die „183-Tage-Regel“, im Fachjargon auch als Monteurklausel bekannt, bildet eine bedeutsame Ausnahme im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie dient dazu, die im Normalfall geltende Besteuerung von Arbeitsentgelten nach dem Tätigkeitsprinzip zugunsten des Entsendungsstaates zu durchbrechen, wenn es sich um kurzfristige Entsendungen von Arbeitnehmern handelt. Dadurch sollen administrative Entlastungen erzielt werden.

Voraussetzungen zur Anwendung der Regel

Um die „183-Tage-Regel“ erfolgreich anzuwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsstaat nicht mehr als 183 Tage im Kalender-, Steuerjahr oder innerhalb eines variablen 12-Monats-Zeitraums verbringen.
  • Die Vergütung muss von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der in einem anderen Staat ansässig ist als dem Tätigkeitsstaat.
  • Die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen

Sind alle oben genannten Kriterien erfüllt, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Entsendungsstaat, wie beispielsweise Österreich. Haben sich jedoch die Voraussetzungen geändert oder ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, dann geht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens an den Tätigkeitsstaat über.

Als Ansässigkeitsstaat wie Österreich gelten folgende Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung:

  • Befreiungsmethode: Die Vergütung kann steuerfrei unter dem Progressionsvorbehalt gestellt werden.
  • Anrechnungsmethode: Die im Ausland entrichtete Steuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung

Zur exakten Berechnung der Aufenthaltsdauer sind sämtliche physischen Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen. Dazu zählen auch An- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Nicht mitzuzählen sind hingegen Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaats oder als kurzfristige Durchreisen (weniger als 24 Stunden) gelten.

Hinweis

Wird die Frist von 183 Tagen überschritten, überträgt sich das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit. Diese Regelungen sind nicht auf Mitarbeiter anwendbar, die in Telearbeit tätig sind.

Zusätzliche Informationen

Die in den DBAs enthaltenen Zeitrahmen können variieren, abhängig davon, ob das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein variabler Zeitraum von 12 Monaten als Basis genommen wird. Dies ist insbesondere in Ländern wie Australien und Großbritannien relevant, wo das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht.

Weitere Ressourcen

Für eine vertiefte Einsicht in die Thematik der Doppelbesteuerungsabkommen empfiehlt sich ein Besuch der Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen. Zusätzliche Artikel zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen sind ebenfalls auf der WKO-Website verfügbar.

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StB. Mag. Markus Geisler, MBA, MSc

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